Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 44 (44)

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1. Für die Regelung durch einseitigen, inneren. 
Staatsakt besteht ın einem Bundesstaate die Frage, ob in 
Rücksicht auf die Möglichkeit einer Wirkung auf die äußeren 
Verhältnisse dem Gesamtstaate die Befugnis erwächst, seine 
Kompetenzen — ohne Verfassungsänderung — über die Grenzen 
auszudehnen, die er ohne solche Rücksicht einzuhalten hätte. 
Für den deutschen Staat in seiner gegenwärtigen Form könnte 
der unitarische Grundzug seiner Verfassung, der für die Pflege 
der Beziehungen zu den auswärtigen Staaten in der allgemeinen 
Bestimmung des Artikels 78 Abs. 1: 
Die Pflege der Beziehungen zu den auswärtigen Staaten ist aus- 
schließlich Sache des Reichs, 
zum Ausdrucke kommt, eine solche Vermutung nahelegen. Doch dürfte 
die Frage zu verneinen sein. Denn einerseits hat, um die gegenteilige 
Ansicht zwingend zu machen, der föderative Charakter des Reiches 
sich noch nicht so sehr verflüchtigt, daß aus der allgemeinen Norm 
des Artikels 78 Abs. 1 der bezeichnete Schluß gezogen werden 
müßte. Dazu bedürfte es einer ausdrücklichen Norm. Diese ist 
jedoch nicht vorhanden. Andererseits hat Artikel 78 Abs. 1 nicht 
bloße Reflexe oder Nebenwirkungen jener einseitigen Staatsakte 
auf die äußeren Verhältnisse im Auge, wenn er die „Pflege“ der 
Beziehungen zu den auswärtigen Staaten ausschließlich dem Reiche 
zuweist. „Pflege der Beziehungen zu den auswärtigen Staaten“ 
ist es nicht, wenn ein einseitiger innerer Staatsakt außer auf die 
inneren Interessen nebenher auf die auswärtigen Interessen be- 
messen wird. Vielmehr wird im Sinne des Artikels 78 Abs. 1 
von einer Pflege der Beziehungen zu den auswärtigen Staaten nur 
gesprochen werden können, wenn eine direkte Einwirkung der 
deutschen Staatsgewalt auf diejenige anderer Staaten erfolgt. 
Hinsichtlich der Zuständigkeit zu einseitigen inneren Staatsakten 
mit möglicher Wirkung auf die auswärtigen Angelegenheiten bleibt 
darum die allgemeine innere Kompetenzabgrenzung zwischen Reich 
und Ländern bestehen, die in der Herrschaft des Enumerations-
	        
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