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prinzips ihren Ausdruck findet. Dies gilt sowohl für die Gesetz-
gebung als auch für die Verwaltung.
2. Für den anderen Weg, bei der Ordnung innerer Angelegen-
heiten von möglicher Wirkung auf die äußeren Verhältnisse auf |
diese Rücksicht zu nehmen, den des Vertrages mit dem
Auslande, weist die Weimarer Verfassung in den Artikeln 45
Abs. 3 und 78 Abs. 2 ausdrückliche Normen auf. Mit vollem
Rechte. Denn „in weit überwiegendem Maße ist es der Zweck
der neueren Staatsverträge, eine gesicherte Uebereinstimmung der
inneren Rechtsordnung und der vollziehenden Verwaltung auf den
Gebieten herbeizuführen, auf denen die wechselseitigen Beziehungen
der vertragschließenden Staaten, insbesondere als Schutzmächte
ihrer Untertanen, ein Interesse an einer bestimmten inneren
Ordnung je des anderen Staates erzeugt haben“ ””. Zwar scheint
diese Entwickelung durch den Weltkrieg eine Unterbrechung er-
fahren zu haben. Doch darf gerade auf einen Hauptteil des
Friedensvertrages von Versailles hingewiesen werden, der — so
problematisch auch immer — in diesem Zusammenhange be-
zeichnend ist, auf Teil XIII, betreffend die Arbeit. Solche An-
gelegenheiten können an sich innerstaatlich ihre Ordnung durch
Gesetz und Verordnung finden — je nach dem positiven Staats-
rechte. Werden sie aber durch zwischenstaatliche Verträge ge-
ordnet, so wird es für den Verfassungsstaat zum Problem °3: ist
die Staatsgewalt in der Form der auswärtigen Gewalt bei grund-
sätzlicher Zuständigkeit zur Pflege der Beziehungen zu den aus-
wärtigen Staaten, insbesondere zum Vertragsschlusse, aus dem
Gesichtspunkte der ratio status zur Regelung derartiger Ange-
legenheiten schlechthin oder doch unter Ueberschreitung der olıne
diesen Gesichtspunkt bestehenden inneren Bedingungen der Willens-
bildung und Zuständigkeit befugt? Oder aber bleiben für Ver-
— no
:®: HAneEL a. a. OÖ. S. 537,
23 Vgl. Nawıasky, Der Bundesstaat als Rechtsbegriff, 1920, S. 109 ff.,
dessen Ausführungen sehr interessant sind.