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tragsschlüsse dieser Art jene Bedingungen bestehen? Für einen
Bundesstaat erscheint diese Frage zugleich in der Zuspitzung auf
die inneren Kompetenzgrenzen zwischen der Bundesstaats- und
der Gliedstaatsgewalt. Hier lautet die Frage zugleich: Ist das
Vertragsrecht der Gesamtstaatsgewalt an die innere Kompetenz-
abgrenzung gebunden oder aber können „durch Verträge des
Bundes auch solche Gegenstände geregelt werden, welche in bezug
auf die innere Gesetzgebung der Kompetenz der Einzelstaaten
anheimfallen* ?*?
Diese Fragen, von denen diejenige nach der Zuständigkeit
unter der Herrschaft des Bismarckschen Staatsrechtes nur durch
Interpretation beantwortet werden konnte, haben in der Weimarer
Verfassung, wie gesagt, ausdrückliche Regelung erfahren. Die
Antwort hinsichtlich der Frage nach den Bedingungen der Willens-
bildung bei Vertragsschlüssen der in Rede stehenden Art ent-
hält Artikel-45 Abs. 3:
nn Verträge mit fremden Staaten, die sich auf Gegen-
stände der Reichsgesetzgebung beziehen, bedürfen der
Zustimmung desReichstags,
in Verbindung mit dem Abs. 1 des Artikels:
Der Reichspräsident vertritt das Reich völkerrechtlich., Er schließt
im Namen des Reichs Bündnisse und andere Verträge mit
auswärtigen Mächten. Er beglaubigt und empfängt die Ge-
sandten.
Danach schließt der Reichspräsident die in Rede stehenden Ver-
träge. Doch werden die Verträge nicht ohne die Zustimmung
des Reichstages gültig. Die Zustimmung des Reichstages ist so-
mit Bedingung der Willensbildung. Hinsichtlich dieser ist die
Bestimmung mit Rücksicht auf den besonderen Charakter der
auswärtigen Gewalt, der unten in einem Exkurse erörtert werden
wird, strikte aufzufassen. Die auswärtige Gewalt ist nicht eine
bloße Form der Exekutive. Einspruch des Reichsrates und Volks-
24 HÄNEL a. 2% O. S. 589 bei der Skizze der Verhältnisse in der
amerikanischen Union.