Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 44 (44)

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tragsschlüsse dieser Art jene Bedingungen bestehen? Für einen 
Bundesstaat erscheint diese Frage zugleich in der Zuspitzung auf 
die inneren Kompetenzgrenzen zwischen der Bundesstaats- und 
der Gliedstaatsgewalt. Hier lautet die Frage zugleich: Ist das 
Vertragsrecht der Gesamtstaatsgewalt an die innere Kompetenz- 
abgrenzung gebunden oder aber können „durch Verträge des 
Bundes auch solche Gegenstände geregelt werden, welche in bezug 
auf die innere Gesetzgebung der Kompetenz der Einzelstaaten 
anheimfallen* ?*? 
Diese Fragen, von denen diejenige nach der Zuständigkeit 
unter der Herrschaft des Bismarckschen Staatsrechtes nur durch 
Interpretation beantwortet werden konnte, haben in der Weimarer 
Verfassung, wie gesagt, ausdrückliche Regelung erfahren. Die 
Antwort hinsichtlich der Frage nach den Bedingungen der Willens- 
bildung bei Vertragsschlüssen der in Rede stehenden Art ent- 
hält Artikel-45 Abs. 3: 
nn Verträge mit fremden Staaten, die sich auf Gegen- 
stände der Reichsgesetzgebung beziehen, bedürfen der 
Zustimmung desReichstags, 
in Verbindung mit dem Abs. 1 des Artikels: 
Der Reichspräsident vertritt das Reich völkerrechtlich., Er schließt 
im Namen des Reichs Bündnisse und andere Verträge mit 
auswärtigen Mächten. Er beglaubigt und empfängt die Ge- 
sandten. 
Danach schließt der Reichspräsident die in Rede stehenden Ver- 
träge. Doch werden die Verträge nicht ohne die Zustimmung 
des Reichstages gültig. Die Zustimmung des Reichstages ist so- 
mit Bedingung der Willensbildung. Hinsichtlich dieser ist die 
Bestimmung mit Rücksicht auf den besonderen Charakter der 
auswärtigen Gewalt, der unten in einem Exkurse erörtert werden 
wird, strikte aufzufassen. Die auswärtige Gewalt ist nicht eine 
bloße Form der Exekutive. Einspruch des Reichsrates und Volks- 
24 HÄNEL a. 2% O. S. 589 bei der Skizze der Verhältnisse in der 
amerikanischen Union.
	        
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