entscheid kommen nicht in Frage”. Bezüglich der Willens-
bildung in diesen reichsgesetzesinhaltlichen auswärtigen Ange-
25 Qb tiber diese Folge Klarheit bestanden hat, ob insbesondere der
Reichsrat ausgeschaltet werden sollte, dürfte bei dem Bedacht der Länder
auf die Wahrung ihrer Rechte zweifelhaft sein. In der Praxis entstehen
daraus keine Schwierigkeiten. Denn die Staatsverträge werden regelmäßig
in Gesetzesform verkündigt. Dies schließt eine Beteiligung des Reichs-
rates ohne weiteres ein. Auch ein Einspruch des Reichsrates sowie ein
Volksentscheid werden dadurch möglich. Bezüglich des vorläufigen Handels-
vertrages mit dem Königreiche der Serben. Kroaten und Slovenen wurde
beispielsweise folgendes Gesetz erlassen:
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zu-
stimmung des Reichsrates hiermit verkündet wird:
Artikel 1.
Dem am 4. Februar und 5. Dezember 1921 unterzeichneten vorläufigen
Handelsvertrage zwischen dem Deutschen Reiche und dem Königreiche
der Serben, Kroaten und Slovenen wird zugestimmt.
Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft.
Berlin, den 11. Mai 1922.
Der Reichspräsident
Ebert.
Der Reichsminister des Auswärtigen.
In Vertretung
Bauer.
Ueber die Ratifikation wurde später folgende Bekanntmachung erlassen:
Der am 4. Februar und 5. Dezember 1921 in Belgrad unterzeichnete
vorläufige Handelsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem
Königreiche der Serben, Kroaten und Slovenen (Reichsgesetzblatt 1922
S. 105) ist ratifiziert worden. Der Austausch der Ratifikationsurkunden
hat am 10. Juni 1922 in Belgrad stattgefunden.
Berlin, den 15. Juni 1922.
Der Reichsminister des Auswärtigen
Dr. Rathenau.
Bei solchem Verfahren sind, wie gesagt, Einspruch des Reichsrates und
Volksentscheid natürlich möglich. Der im Texte vertretenen Ansicht, daß
bezüglich des Vertragsschlusses der Reichsrat zunächst ausgeschaltet ist
und ein Volksentscheid nicht in Frage kommt, ist ein Ergebnis auch
PoETzscHh, Handausgabe der Reichsverfassung vom 11. August 1919, 2. Aufl.,
Note 8 zum Artikel 45; a. M. AnscHütz a. a. O. Note 6 zum Artikel 45