Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 44 (44)

3 — 
prinzip besteht, daß das Reich nur in den Angelegenheiten ein 
Vertragsrecht besitzt, die die Verfassung ihm ausdrücklich zu 
gesetzlicher Regelung überwiesen hat. Darüber hinaus besteht 
für die Länder eine Kompetenz wie zur Gesetzgebung so zum 
Vertragsschlusse. Während aber im Gebiete der inneren Konpe- 
tenzen das Reich nur soweit berechtigt ist, als die Verfassung 
ihm nachweisbar Befugnisse überträgt und über diesen Kreis 
hinaus das ausschließende Recht der Einzelstaaten Platz greift, 
so liegt auf dem Gebiete des völkerrechtlichen Vertrages die Sache 
umgekelirt. Dies bewirkt die allgemeine Fassung des Absatzes 1 
des Artikels 45, die dem Reiche schlechthin ein Vertragsrecht 
gibt. Das lteich ist heute, wie nach der Verfassung Bismarcks, 
zu Staatsverträgen jedes Inhalts und ohne Rücksicht auf das Zu- 
treffen einer Spezialklausel der Verfassung berechtigt und nur 
das entgegenstehende Recht der Einzelstaaten auf Wahrung ihrer 
inneren Kompetenzen setzt ihm Grenzen ?®. — Es wird besonderer 
Begründung nicht bedürfen, daß das Reich auch zu Verträgen 
in den Angelegenheiten berechtigt ist, in denen es ein Verordnungs- 
recht besitzt. Diese Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nicht 
der Zustimmung des Reichstages, da von derselben durch den 
Abs. 3 des Artikels 45 nur die Gültigkeit der reichsgesetzes- 
inhaltlichen Verträge abhängig gemacht wird. In diesem Zu- 
hange liegt der Ton im Abs. 3 des Artikels 45 nicht auf Reichs-, 
sondern auf -gesetzgebung, wie ANSCHÜTZ (Note 5a zum 
Artikel 45) unter Hinweis auf den gleich Grundsatz für den 
Artikel 11 der Bismarckschen Verfassung treffend bemerkt. So- 
fern aber auf die Vertragskompetenzabgrenzung zwischen Reich 
und Ländern abgestellt wird — und dies hat nach dem zitierten 
Worte TRIEPELs bei der Beschreibung eines Bundesstaatsrechtes 
zuerst zu geschehen —, steht der Begriff der reichs gesetzes- 
inhaltlichen Verträge zu dem der landesgesetzesinhaltlichen 
”* So HAnEL a. a. 0. zur alten Reichsverfassung. Seine Formulierungen 
konnten fast wörtlich übernommen werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.