3 —
prinzip besteht, daß das Reich nur in den Angelegenheiten ein
Vertragsrecht besitzt, die die Verfassung ihm ausdrücklich zu
gesetzlicher Regelung überwiesen hat. Darüber hinaus besteht
für die Länder eine Kompetenz wie zur Gesetzgebung so zum
Vertragsschlusse. Während aber im Gebiete der inneren Konpe-
tenzen das Reich nur soweit berechtigt ist, als die Verfassung
ihm nachweisbar Befugnisse überträgt und über diesen Kreis
hinaus das ausschließende Recht der Einzelstaaten Platz greift,
so liegt auf dem Gebiete des völkerrechtlichen Vertrages die Sache
umgekelirt. Dies bewirkt die allgemeine Fassung des Absatzes 1
des Artikels 45, die dem Reiche schlechthin ein Vertragsrecht
gibt. Das lteich ist heute, wie nach der Verfassung Bismarcks,
zu Staatsverträgen jedes Inhalts und ohne Rücksicht auf das Zu-
treffen einer Spezialklausel der Verfassung berechtigt und nur
das entgegenstehende Recht der Einzelstaaten auf Wahrung ihrer
inneren Kompetenzen setzt ihm Grenzen ?®. — Es wird besonderer
Begründung nicht bedürfen, daß das Reich auch zu Verträgen
in den Angelegenheiten berechtigt ist, in denen es ein Verordnungs-
recht besitzt. Diese Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nicht
der Zustimmung des Reichstages, da von derselben durch den
Abs. 3 des Artikels 45 nur die Gültigkeit der reichsgesetzes-
inhaltlichen Verträge abhängig gemacht wird. In diesem Zu-
hange liegt der Ton im Abs. 3 des Artikels 45 nicht auf Reichs-,
sondern auf -gesetzgebung, wie ANSCHÜTZ (Note 5a zum
Artikel 45) unter Hinweis auf den gleich Grundsatz für den
Artikel 11 der Bismarckschen Verfassung treffend bemerkt. So-
fern aber auf die Vertragskompetenzabgrenzung zwischen Reich
und Ländern abgestellt wird — und dies hat nach dem zitierten
Worte TRIEPELs bei der Beschreibung eines Bundesstaatsrechtes
zuerst zu geschehen —, steht der Begriff der reichs gesetzes-
inhaltlichen Verträge zu dem der landesgesetzesinhaltlichen
”* So HAnEL a. a. 0. zur alten Reichsverfassung. Seine Formulierungen
konnten fast wörtlich übernommen werden.