Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 44 (44)

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Verträge in Antitbese. Dies war hinsichtlich der Verfassung 
Bismarcks der Fall und trifft heute für die Weimarer Reichsver- 
fassung zu. In Anerkennung dieser Tatsache erfährt der Begriff 
der auswärtigen Gewalt des Deutschen Reiches seine besondere 
Gliederung. 
Daß aber das Reich auch heute zu Staatsverträgen jedes 
Inhalts und ohne Rücksicht auf das Zutreffen einer Spezialklausel 
der Verfassung berechtigt ist und nur das entgegenstehende Recht 
der Einzelstaaten auf Wahrung ihrer inneren Kompetenzen ihm 
Grenzen setzt, — dieser Schluß wird durch einen Vergleich der 
Weimarer mit der Verfassung Bismarcks hinsiehtlich des Ver- 
hältnisses des Gesamtstaates zu den Ländern auf dem Gebiete der 
auswärtigen Angelegenheiten verstärkt. Denn die Weimarer 
Verfassung ist wie grundsätzlich so auch auf dem Gebiete der 
auswärtigen Angelegenheiten bewußt unitarischer, als es 
Bismarcks Verfassung war. Neben der Abschaffung des einzel- 
staatlichen Gesandtschaftsrechtes ergibt dies u. a. ein Vergleich 
des Artikels 6 der Weimarer mit Artikel 4 der Bismarckschen 
Verfassung. Letzterer enthält keinen generellen Vermerk über 
ein Gesetzgebungsrecht des Reiches über die Beziehungen zum 
Auslande. Artikel 6 Nr. 1 der Weimarer Verfassung hingegen 
weist die „Beziehungen zum Auslande“ dem Reiche generell’ zu 
ausschließlicher gesetzlicher Regelung zu wie Artikel 78 
Abs. 1 die „Beziehungen zu den auswärtigen Staaten“ zu aus- 
schließlicher Pflege. Drei weitere Punkte mögen sogleich be- 
sprochen werden. Ohne besondere Gründe wird darum nicht an- 
genommen werden dürfen, daß dem Reiche nach dem neuen Rechte 
Kompetenzen nicht zustehen, die es nach dem älteren Rechte be- 
sessen hat. Der stärkere unitarische Zug verbietet es. In der 
Richtung desselben aber liegt es auch, wenn Artikel 78 Abs. 2 
die Gültigkeit von Länderverträgen ausdrücklich 
an die Zustimmung des Reiches bindet. Zwar war 
es auch nach dem früheren Rechte nicht zulässig, daß die
	        
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