Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 44 (44)

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Ländervertragsrechtes bei landesgesetzinhaltlichen Verträgen öffnet 
der Wortlaut der Verfassung weiterer unitarischer Entwickelung 
die Tür: Artikel 78 Abs. 2 schreibt nicht vor, daß die Länder in 
den fraglichen Angelegenheiten gegebenenfalls die Verträge abzu- 
schließen haben, sondern daß sie es können. Darin liegt, daß 
ein Land ohne Verfassungsänderung, wenn auch nicht auf die ihm 
durch Artikel 78 Abs. 2 verliehene Kompetenz, so doch auf deren 
Ausübung verzichten kann. In solchem Falle ist es angesichts 
der allgemeinen Formulierung des Abs. 1 des Artikels 78 und 
des grundsätzlichen Verhältnisses des Reiches zu den Ländern als 
übergeordneter Einheit das Reich, welches zum Abschlusse solcher 
Verträge kompetent wird, ohne daß es weiterer Voraussetzungen 
bedürfte. Auch auf einen Antrag eines Landes, den Vertrag ab- 
zuschließen, erwächst dem Reiche wie die Kompetenz so die Pflicht, 
die fraglichen Verträge zu schließen, sei es im eigenen Namen, 
sei es in dem des Landes. Dabei bleibt es — wie nach altem 
Rechte — zur Erfüllung derjenigen Bedingungen verpflichtet» 
welche nach der Verfassung des betreffenden Landes für dessen 
Vertragsrecht bestehen, z. B. die Einholung der Genehmigung der 
gesetzgebenden Faktoren. 
Wenn nun das neue Recht den Ländern im Artikel 78 Abs. 2 
ein Vertragsrecht in landesgesetzesinhaltlichen Angelegenheiten, 
also eine Kompetenz auf dem sekundären Gebiete der auswärtigen 
Gewalt verleiht oder erhält, wenn andererseits aber als zweifellos 
gelten darf, daß auf dem primären Gebiete der auswärtigen Gewalt 
die Länder keine Kompetenzen mehr besitzen, für den in Rede 
stehenden Zusammenhang insbesondere nicht diejenigen des wechsel- 
seitigen Verkehrs mit den auswärtigen Staaten durch Gesandte 
und Konsuln, so muß Zweifel darüber bestehen, wie die Länder 
ihr Vertragsrecht ausüben sollen. Die Organe des wechselseitigen 
Verkehrs, die ihnen versagt sind, bilden ja das reguläre Mittel 
dazu. Tatsächlich liegt hier ein Punkt vor, an dem das neue 
Recht nicht alle denkbaren Fälle deckt. Wenn z. B. Baden mit
	        
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