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der Schweiz einen Vertrag schließen will, so werden drei Normal-
fälle denkbar sein ?”: zunächst können Verhandlungen und Vertrags-
schluß ın Baden stattfinden, wohin sıch in diesem Falle ein Be-
vollmächtigter der Schweiz zu begeben hätte. Baden wäre
völkerrechtliche Person, Subjekt des Völkerrechts, soweit seine
Kompetenz reicht. Es müßte nach den Regeln des Völkerrechts
den Emissionär der Schweiz empfangen, seinen eigenen Vertreter
bevollmächtigen können. Wie soll dies geschehen, da nach der
Generalklausel des Artikels 78 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4
dem Reich die Pflege der Beziehungen zu den auswärtigen Staaten,
d. h. die Vertretung dem Auslande gegenüber, in allen praktischen
Folgen zusteht? Wer soll insbesondere in der genannten Weise
den schweizerischen Emissionär empfangen, seine Rechtsstellung
im Inlande regeln, den badischen Vertreter bevollmächtigen? Im
zweiten Falle könnten Verhandlungen und Vertragsschluß in der
Schweiz stattfinden. Hier wäre es besonders deutlich, daß der
badische Bevollmächtigte völkerrechtlichen Charakter hätte; nach
den internationalen Gepflogenheiten müßte er auch diplomatischen
Charakter besitzen. Wer soll ihm diesen sowie den völkerrecht-
lichen Charakter verleihen? Wer soll ihn bei der Schweiz ak-
kreditieren? Ob das Reich es vermag, ob das Reich einem Landes-
beamten in Landesangelegenheiten einen völkerrechtlichen Charakter
verleihen kann, dürfte staats- wie völkerrechtlich zweifelhaft sein,
da es nicht dominus negotii ist. Verliehe das Reich insbesondere
den diplomatischen Charakter, so wäre der damit Ausgestattete
Reichsdiplomat, nicht Landesdiplomat. Darf überhaupt Baden
einen‘ Vertreter ins Ausland entsenden, da es der Zweck des
Artikels 78 Abs. 1 ist, das bisherige Landesgesandtschaftswesen
abzuschaffen? Zwischen ständigen und nicht ständigen Gesandten
?" Der von NAwIASKY a. a. O. S. 110 genannte Fall des „schriftlichen
Verkehrs, der sich in Verhandlungen äußert und gegebenenfalls zu Ver-
trägen und Uebereinkommen führt“, dürfte schwerlich zu den Normalfällen
zu rechnen sein.