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hält es sich mit dem Anordnungsinhalt der landesrechtlichen Normen,
welche einen neuen, wenn auch im Rahmen des Reichsrechtes ge-
haltenen gesetzgeberischen Gedanken bringen. Dies ist in gewissem
Umfang der Fall, denn was Art. 149 Abs. I Satz 3 der Reichsver-
fassung mit den Worten „in Uebereinstimmung mit den Grundsätzen
der betreffenden Religionsgesellschaft unbeschadet des Aufsichtsrechtes
des Staates“ nur allgemein umschreibt, wird schon in der bayerischen
VO. von 1919, mehr noch in dem bayerischen Gesetz von 1922 näher
geregelt. Dieses Neue war nach der Verordnung von 1919 nur Ver-
ordnung, jetzt ist es Gesetz wie der ganze Inhalt dieses Landes-
gesetzes. -
Es bleibe ununtersucht, welche politischen Motive den bayeri-
schen Gesetzgeber nunmehr bestimmten, den Weg der Verordnung
zu verlassen und denjenigen des Gesetzes zu beschreiten. Eine recht-
liche Nötigung bestand dazu weder nach der RV. noch nach der
bayerischen Landesverfassung, letzteres wenigstens sicherlich nicht
hinsichtlich der Anordnungen des $ 28 des Gesetzes, denn diese An-
ordnungen sind ihrem Wesen nach nicht organischer Natur im Sinne
des 8 46 Satz I der bayerischen Verfassung. Hier ist die Genehmigung
des Landtages zu Verordnungen, welche die Einrichtung oder Ver-
änderung von Behörden oder Stellen betreffen, vorgeschrieben. Um
Derartiges handelt es sich in $ 28 unseres Gesetzes nicht. Das Mini-
sterium konnte daher, wenn es wollte, diese Angelegenheit, wie es 1919
geschehen war, im Verordnungswege gemäß 8 61 Ziff. 2 und 6 der
bayerischen Verfassung regeln. Auch der Landtag konnte sie daran
nicht hindern. Indem aber der Weg der Gesetzgebung gewählt wurde,
knüpfen sich daran zwei Wirkungen von staatsrechtlicher Bedeutung.
Einmal kann das Gesetz entsprechend dem Grundsatz der formellen
Rechtskraft der Gesetze künftig nur wieder auf dem Wege der Gesetz-
gebung geändert oder aufgehoben werden. Sodann sind nunmehr die
Befugnisse der Mitwirkung, welche den geistlichen Stellen bei der
Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes in $ 28 eingeräumt sind,
als subjektive Rechte der betreffenden Religionsgesellschaften geprägt,
was nach der Verordnung von 1919 nicht der Fall war. Das Mini-
sterium hat sich also durch diese Wahl des Weges der Gesetzgebung
in seiner Bewegungsfreiheit im Anordnungsrechte nach diesen beiden
Richtungen gegenüber dem Landtag und gegenüber den Religions-
gesellschaften freiwillig und ohne rechtliche Nötigung selbst beschränkt.
Nur nebenbei sei hier bemerkt, daß dies der Weg ist, auf welchem,
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