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wenn er weiter bis ans Ende gegangen wird, eine republikanische, wie
eine konstitutionell monarchische Regierung entgegen dem Sinne und
Willen der Verfassung sich all ihrer Selbständigkeit begeben und sich
erst freiwillig, dann aber durch sich selbst gezwungen, in ein reines
Vollzugsorgan des gesetzgebenden Körpers verwandeln kann.
Welche rechtlichen Wirkungen sich etwa außerdem an diesen
Wechsel der Anordnungsform knüpfen können, bleibe hier ununtersucht.
Noch zu einer weiteren allgemeinen Betrachtung gibt das Normen-
bild unseres Schulaufsichtsrechtes Anlaß. Es ist ein in der Wissen-
schaft allgemein anerkannter, in der Praxis mitunter mißachteter
Grundsatz des öffentlichen Rechtes, daß öffentliche Rechte, zu denen
auch die Organzuständigkeiten gehören, in der Regel unübertragbar sind.
Ausnahmen können nur auf demselben Wege geschaffen werden, auf
welchem die Rechte selbst verliehen sind. Dies hängt aufs engste mit
den Pflichten und Verantwortlichkeiten zusammen, welche in der Regel
die Vorderseite der öffentlichen Rechtsverhältnisse sind. Sowenig
der Wähler sein öffentliches Wahlrecht, der Beamte seine Beamten-
rechte, die Gemeinde ihr Selbstverwaltungsrecht übertragen kann,
ebensowenig können der Reichspräsident, der Reichstag, der Reichs-
rat usw. ihre ÖOrganrechte mit oder ohne den davon untrennbaren
Pflichten auf andere Personen, Korporationen oder Organe abwälzen.
Das gleiche gilt von den Rechten, welche die Reichsverfassung dem
Reich oder den Ländern gegeben hat. Diese Rechte sind für sie
nicht nur Rechte, sondern auch und zwar in erster Linie Pflichten,
Ausnahmen bestehen, aber sie sind, wenn nicht Staatsrecht in Chaos
verwandelt werden soll, nach allgemeinem Rechtsgrundsatz streng aus-
zulegen. So darf z. B. kraft ausdrücklicher Bestimmung der Reichs-
präsident seine militärische Befehlsgewalt dem Reichswehrminister,
sein Beamtenernennungsrecht in gewissen ganz bestimmten Grenzen
den Reichsministern übertragen. So gibt es auch eine verfassungs-
mäßig erlaubte Uebertragung der Gesetzgebungsrechte in Gestalt des
Rechtsverordnungsrechtes und eine Delegation des ministeriellen Ver-
ordnungsrechtes an andere untergeordnete Staatsorgane. Niemals dürfte
aber z. B. das Ministerium seine Anordnungsbefugnisse oder sonstigen
staatlichen Zuständigkeiten, seine Ernennungs-, Aufsichtsrechte usw.
an Private, Gesellschaften oder Korporationen übertragen. Dies gilt
auch gegenüber den sogenannten Körperschaften des öffentlichen
Rechtes, also auch gegenüber Gemeinden, Religionsgesellschaften und
anderen Verbänden dieser Art. Es gilt auch vom Schulaufsichtsrecht,
soweit nicht Ausnahmen ausdrücklich angeordnet sind.