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richtig aber nicht ganz vollständig war, daß sie in der Ueberein-
stimmungsfrage eine Lücke bestehen ließ, von der man sich damals
wohl dachte, sie werde am zweckmäßigsten durch die Praxis ausge-
füllt werden. Vom Geber der Verordnung von 1919 lag mehr an
dem durchaus unantastbaren staatlichen Aufsichtsrecht als an der
Sicherung des Uebereinstimmungsgrundsatzes. Er wollte vor allem
keinerlei subjektiv-öffentlichen Rechte der Religionsgesellschaften in
bezug auf die Schulaufsicht aufkommen lassen, auch nicht in Sachen des
Religionsunterrichtes. Daher schon die Wahl der Anordnungsform,
nicht Gesetz sondern Verordnung, daher auch die vorsichtige Formu-
lierung des Beanstandungsrechtes: „es bleibt unbenommen“ und daher
auch das Schweigen über die Mittel der Kenntnisnahme in der
Uebereinstimmungsfrage sowie über das Recht der Bestimmung des
Inhaltes und der Methode des Religionsunterrichtes.
Staatsaufsicht, Kirche und Lehrpersonal befanden sich nach dieser
Ordnung in einer Art zuwartender Haltung mit geladenen aber ge-
sicherten Gewehren. Man wartete auf eine Auslegung durch die
Praxis, bis der Gesetzgeber sich entschloß, der unsicher tastenden
Auslegungspraxis voranzuhelfen. Ein Vergleich zwischen dem $ 28
des Gesetzes v. 1922 mit dem $ 33 der VO. v. 1919 läßt keinen
Zweifel darüber aufkommen, daß der zu Hilfe gerufene Gesetzgeber
den Auslegungsmut des Verordnungsorganes erheblich gesteift hat.
Manches ist dem Sinne nach, einiges sogar wörtlich aus der Verord-
nung in das Gesetz übernommen worden. Einige Bestimmungen sind
neu und bezwecken die Durchführung des Uebereinstimmungsgrund-
satzes durch entsprechende Befugnisse der Religionsgesellschaften und
ibrer Vertreter und zuständigen Stellen.
Um diese neuen Befugnisse handelt es sich hier vor allem, wenn
festgestellt werden soll, ob das bayerische Gesetz dem Grundsatz des
Art. 149 der RV. entspricht oder nicht. Sie sollen deshalb im folgen-
den besonders gewürdigt werden.
1. DieBegrenzung der staatlichen Aufsicht. Hier
fällt zunächst eine Verschiedenheit der Formulierung auf. $ 33 Abs. I
Satz 1 der VO. v. 1919 sagte: „Die staatliche Schulaufsicht erstreckt
sich auch auf die Erteilung des Religionsunterrichtes, insoweit
die Ueberwachung der Einhaltung der äußeren Schulordnung, der
Schulzucht und des Schulbesuchs in Frage kommt.“
Wie oben gezeigt wurde, konnte: diese Fassung auf den ersten
Blick die Meinung erwecken, der Staat habe sich, durch die mit