Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 44 (44)

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auch vor den religiösen Lehrgegenständen nicht Halt machen kann. 
Daß die Wissenschaft der Pädagogik sich nicht an irgendein allein 
anordnendes Subjekt, also weder an den Staat, noch an die Kirche 
binden läßt, ist eine Erkenntnis, die man wohl als Gemeingut der 
gesamten Kulturwelt bezeichnen darf und die sich sogar in dem Satz 
der Weimarer Verfassung in Art. 142: „Die Wissenschaft und ihre 
Lehre sind frei“, niedergeschlagen hat. Für den praktischen Teil der 
Pädagogik aber gilt die ebenfalls zum Gemeingut gewordene Erfahrung, 
daß er sich in erster Linie in der Person des Lehrers verkörpert. Wie die 
Verwaltung trotz aller rechtlichen Normierung bestimmter Pflichten und 
Rechte niemals auf ein weites „Bereich“ freien Ermessens verzichten kann, 
wenn sie nicht ihr Bestes, ihre lebendige Kraft, preisgeben will, so darf 
auch die Lehrtätigkeit des Lehrers in keinem Unterrichtsgegenstande 
und gerade nicht im religiösen in methodische Schablonen eingeschnürt 
werden, um darin zu erstarren. Die Methode des Unterrichts nach 
der praktischen Seite läßt sich wohl mit allgemeinen geistigen Impulsen 
und in gewissen äußeren Linien beeinflussen, reklementieren läßt sie 
sich nicht, weder durch den Staat, noch durch die Kirche. Hier liegt 
ein unantastbares Bereich rein persönlicher Kunst, das man durch 
allerhand Mittel heben und fördern, niemals aber durch Befehl ge- 
stalten kann. Es ergibt sich dies aus dem Begriff Methode ohne 
weiteres und kann deshalb der Sinn eines Methodebestimmungsrechtes 
nur der sein, daß die bestimmungsberechtigten Stellen der Religions- 
gesellschaften ihren Einfluß in den bezeichneten Grenzen geltend 
machen können. Daß aber mit diesem Rechte nicht Mißbrauch ge- 
trieben werde, darüber zu wachen, ist nicht nur Recht, sondern auch 
Pflicht des Staates, kraft der ihm vorbehaltenen allgemeinen Schul- 
aufsicht. 
III. Ergebnis. 
Aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich: 
In $ 28 des Schulaufsichtsgesetzes ist das Aufsichtsrecht des 
Staates vollkommen gewahrt. Ein Aufsichtsrecht der Religionsgesell- 
schaften ist nicht begründet. Wohl aber ist diesen durch ihr Be- 
stimmungsrecht in bezug auf Lehrinhalt und Methode in den aus 
diesen Begriffen sich ergebenden Grenzen und durch ihr Besuchs-, 
Prüfungs-, Benehms- und Beanstandungsrecht soviel Einflußnahme 
gesichert, als erforderlich und ausreichend ist, um den Grundsatz der 
Uebereinstimmung zwischen Unterricht und kirchlicher Lehre in seiner
	        
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