Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 44 (44)

— 370 — 
gleicher Art verpflichteten Personen die Dienstleistungen eingestellt werden, 
um ein bestehendes Arbeitsverhältnis rechtlich umzugestalten oder in seinem 
Bestande zu verteidigen; er ist auch für alle Beamten erlaubt, die nicht 
Hoheitsrechte wahrnehmen, mithin keine Prinzipalsstellung bekleiden, also 
für die große Mehrheit der Beamten, alle mittleren und unteren — mit 
Ausnahme der Polizeibeamten und Soldaten —, sowie die mit nur tech- 
nischen Funktionen betrauten höheren Beamten; dieser Rechtszustand gründet 
sich auf den Aufruf der Volksbeauftragten vom 12. 11. 1918, der weder 
durch Art. 159 RV., wenn er nur im richtigen Geist verstanden wird, be- 
seitigt ist, noch durch die Beamtendisziplinargesetze berührt wird; diese 
betreffen nämlich nur die Arbeitsversäumnisse des einzelnen, nicht die Kol- 
lektivhandlung der gemeinsamen Arbeitseinstellung, auch ist Streik der 
Beamten im republikanisch-demokratischen Staat weder Amtspflichtverlet- 
zung, noch unwürdiges Verhalten in oder außer Dienst. 
Dies ist in wenigen Worten der Inhalt der Abhandlung. Das Ergebnis 
stand für den Verfasser, wie er offen bekennt, von vornherein fest; er 
zieht darum auch eine scharfe Grenze zwischen sich und den „zünftigen“ 
Juristen; er will die Frage nicht mit dem seiner Meinung nach veralteten 
und unzulänglichen Mittel einer „logisch-scholastischen und historisch- 
teleologischen Methode“ der Juristen lösen, denn gerade „die nichtjuristi- 
schen Gesichtspunkte und Gründe weltanschauungsmäßiger Einstellung“ 
seien es, welche hier allein die juristische Entscheidung tragen könnten. 
Wer das Streikrecht der Beamten bejahen wolle, werde hierfür ebensogut 
Gründe suchen und finden können, wie der, welcher es ablehnen möchte. 
Während aber die Verneiner des Streikrechts auf Mittel künstlicher, 
philologischer Interpretation oder Motivenkult zurückgreifen müßten, um 
ihre Meinung zu belegen, so sprächen für seine Bejahung Zusammenhang 
und Geist der Verfassung, Sprachgebrauch und Rechtsbewußtsein der be- 
teiligten Kreise, sofern man die Frage nur im wahren republikanisch- 
demokratischen Geist erfaßt habe. 
Mit diesen Vorbedingungen der juristischen Begründung für die An- 
sicht des Verfassers werden der Kritik durch Juristen, die das hier ge- 
sprochene Verdikt über logische und historische Auslegungskunst nicht 
rückhaltlos anerkennen, gewisse Grenzen gezogen, soll nicht das ganze 
Problem der Rechtsfindung zur Erörterung gestellt werden, wofür hier kein 
Platz ist. Wohl aber darf man, auch ohne die prinzipiellen Ansichten des 
Verfassers zu teilen, seine Darlegungen von seinem eignen Standpunkte aus 
einer Kritik unterziehen: Da läßt sich Verfasser eine petitio principii zu- 
schulden kommen, die nicht unerörtert bleiben darf. Republikanisch-demo- 
kratischer Geist ist nach ihm Anerkennung der Volkssouveränität im ein- 
zelnen Staatsbürger, insbesondere auch gegenüber dem Staat, dessen autori- 
tative Ueberordnung über den einzelnen und den Beamten vornehmlich 
hiermit nicht vereinbar sei; der Beamte müsse daher z. B. bei der Gestal-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.