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Begründung der Enntschädigungspflicht des Staates; die öffentlich-rechtliche
Entschädigung und die eidgenössische Verwaltungsgerichtsbarkeit. _
Neben vielem Bekannten bringt die klare Schilderung des Verf. man-
ches Eigene. So sind z. B. seine Ausführungen über den Begriff der wohl-
erworbenen Rechte gerade heute wieder von großem Interesse, seitdem
unsere Reichsverfassung die wohlerworbenen Rechte der Beamten ausdrück-
lich stützt, und wenn der Verf. den schwankenden und unscharfen Begriff
der wohlerworbenen Rechte für das moderne Öffentliche Recht ablehnt, so
kann man ihm darin m. E. nur beitreten.
M. E. richtigerweise stützt der Verf. die öffentlich-rechtliche Entschä-
digungspflicht des Staates auf das Prinzip der Rechtsgleichheit, das im
öffentlichen Recht einen Ausgleich für einen vom Staate dem einzelnen
zugefügten besonderen Schaden verlangt. Koellreutter.
Hellmuth Loening, Die Verfassung des Landes Thüringen
1922, Panses Verlag, Weimar, 116 S.
Paul Kieß, Handbuch des kommunalen Rechts der Ge-
meinden, Stadt- und Landkreise Thüringens, 192,
Verlag, Volksbuchhandlung Jena, 212 S.
Die Neuorganisation des neuentstandenen Landes Thüringen nähert
sich ihrem Abschluß. Da bisher noch auf dem Gebiete des Öff. Rechts in
Thüringen alles ziemlich im Flusse war, war eine zusammenhängende
wissenschaftliche Bearbeitung des umfangreichen Stoffes noch nicht mög-
lich. Als wertvolle Vorarbeiten dafür können aber die beiden angezeigten
Schriften betrachtet werden.
LOENInG gibt nach einer kurzen Einleitung über die Entstehung der
Verfassung den Verfassungstext mit Erläuterungen zu seinen einzelnen
Paragraphen. Die klare und übersichtliche Kommentierung berücksichtigt
vor allem die Entstehungsgeschichte der einzelnen Bestimmungen.
Als Anhang ist das Reichsgesetz betr. das Land Thüringen und die
Reichsverfassung beigegeben. Ein kurzes Sachregister erhöht die Brauch-
barkeit des Bändchens.
Zeigt die Thüringer Verfassung schon mit Rücksicht auf Artikel 17
der Reichsverfassung keine grundsätzlichen Abweichungen von dem Inhalt
der übrigen Landesverfassungen, so steht es anders mit der Gemeinde- und
Kreisordnung für Thüringen vom 20. Juli 1922, durch die die Grundlage
für die Verwalt ungsorganisation Thüringens gelegt wurde. Sie bildet den
Hauptinhalt des von KIESS herausgegebenen Handbuchs des kommunalen
Rechts. Nach diesem Gesetz zerfällt Thüringen in Stadt- und Landkreise,
die Kreise gliedern sich in Gemeinden und Forstbezirke. Der Unterschied
zwischen Stadt- und Landgemeinden ist weggefallen. Stadtkreise sind
zunächst die 9 größten Gemeinden des Landes. In der Kommunalver-