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so . bedarf es in Vergegenwärtigung jenes TRIEPELschen Wortes
zur Vervollständigung des Bildes der deutschen auswärtigen Ge-
walt noch eines Blickes auf die „Gestalt, die sie — die Bundes-
verfassung — den Bundesorganen gegeben hat“, d. i. auf die
Organisation der auswärtigen Gewalt oder den
auswärtigen Apparati. w. S. Hier ergibt es die Natur
der Sache, daß die strukturmäßige der inhaltlichen Ordnung ent-
spricht, also ebenfalls überwiegend unitarisch und der auswärtige
Apparat ein Reichsapparat ist. Die verfassungsmäßige Zwischen-
bildung kommt nur an einzelnen Punkten zur Geltung. Der aus-
wärtige Apparat des Deutschen Reiches weist'nach der Weimarer
Verfassung folgende Gliederung auf:
1. Reichspräsident, 9. Auswärtiges Amt,
2. Reichskanzler, 6. Reichstag,
3. Reichsregierung oder Reichs- 7. Reichsrat,
kabinett, 8. Reichswirtschaftsrat.
4. Reichsminister des Aeußeren,
In der Funktion dieser Teile und in ihrem Zusammenwirken
findet die Funktion der auswärtigen Gewalt statt. Von maßgeb-
licher Bedeutung ist dabei die Art, wie der auswärtige Apparat
als Ganzes dem Gesamtapparat des Reiches eingegliedert ist.
Diese Eingliederung ist keine durchaus eigentümliche. Ihr liegt
vielmehr das Prinzip zugrunde, welches den Gesamtapparat des
Reiches charakterisiert: das Prinzip der Volkssouveräni-
tät, durchweg in der der Weimarer Verfassung eigenen Form
der Parlamentssouveränität.
Die Spitze des auswärtigen Apparates ist der Reichs-
präsident. Die „Natur der Sache“, die durch die Teilnahme
des Reiches an der Staatengesellschaft bedingte Notwendigkeit
der einheitlichen Vertretung nach außen, macht ihn dazu.
Der Reichspräsident vertritt das Reich völkerrechtlich
(Art. 45 Abs. 1 S. 1), lautet die oberste Norm. Demgemäß ist er es,
der im Namen des Reiches Bündnisse und andere Verträge mit aus-