Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 44 (44)

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so . bedarf es in Vergegenwärtigung jenes TRIEPELschen Wortes 
zur Vervollständigung des Bildes der deutschen auswärtigen Ge- 
walt noch eines Blickes auf die „Gestalt, die sie — die Bundes- 
verfassung — den Bundesorganen gegeben hat“, d. i. auf die 
Organisation der auswärtigen Gewalt oder den 
auswärtigen Apparati. w. S. Hier ergibt es die Natur 
der Sache, daß die strukturmäßige der inhaltlichen Ordnung ent- 
spricht, also ebenfalls überwiegend unitarisch und der auswärtige 
Apparat ein Reichsapparat ist. Die verfassungsmäßige Zwischen- 
bildung kommt nur an einzelnen Punkten zur Geltung. Der aus- 
wärtige Apparat des Deutschen Reiches weist'nach der Weimarer 
Verfassung folgende Gliederung auf: 
1. Reichspräsident, 9. Auswärtiges Amt, 
2. Reichskanzler, 6. Reichstag, 
3. Reichsregierung oder Reichs- 7. Reichsrat, 
kabinett, 8. Reichswirtschaftsrat. 
4. Reichsminister des Aeußeren, 
In der Funktion dieser Teile und in ihrem Zusammenwirken 
findet die Funktion der auswärtigen Gewalt statt. Von maßgeb- 
licher Bedeutung ist dabei die Art, wie der auswärtige Apparat 
als Ganzes dem Gesamtapparat des Reiches eingegliedert ist. 
Diese Eingliederung ist keine durchaus eigentümliche. Ihr liegt 
vielmehr das Prinzip zugrunde, welches den Gesamtapparat des 
Reiches charakterisiert: das Prinzip der Volkssouveräni- 
tät, durchweg in der der Weimarer Verfassung eigenen Form 
der Parlamentssouveränität. 
Die Spitze des auswärtigen Apparates ist der Reichs- 
präsident. Die „Natur der Sache“, die durch die Teilnahme 
des Reiches an der Staatengesellschaft bedingte Notwendigkeit 
der einheitlichen Vertretung nach außen, macht ihn dazu. 
Der Reichspräsident vertritt das Reich völkerrechtlich 
(Art. 45 Abs. 1 S. 1), lautet die oberste Norm. Demgemäß ist er es, 
der im Namen des Reiches Bündnisse und andere Verträge mit aus-
	        
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