— 3716 —
rücksichtigung der Eingemeindungen; G. Braunsche
Hofbuchdruckerei und Verlag, Karlsruhe i. B. 1918. 154 S.
Ein sehr glücklich gewählter Gegenstand in ganz vortreffllicher Weise
bearbeitet!
Der Verfasser stellt sich von vornherein mit aller Entschiedenheit auf
den Boden Öffentlich-rechtlicher Anschauungen, um ihnen in allen Einzel-
heiten treu zu bleiben. Die Gemarkung, Gemeindegemarkung oder ab-
gesonderte Gemarkung, ist ein Seitenstück des Staatsgebietes, das Gemar-
kungsrecht eine „dinglich öffentlich-rechtliche Macht“ (S. 29). Daß man da-
mit auch richtig auskommen kann in allen Einzelheiten beweist die aus-
führliche Darstellung der Lehre von den Gemarkungsänderungen (S. 41 ff.).
Sie kann beanspruchen, neben ihrem wissenschaftlichen Wert oder gerade
durch ihn einen sehr nützlichen Leitfaden zu liefern für den praktischen
Verwaltungsmann.
Zu der Frage der Vermögensauseinandersetzung zwischen den be-
teiligten Gemeinden, die sich infolge einer Gemarkungsänderung notwendig
machen mag, verweist der Verfasser S. 89 ff. auf die verschiedenen Ver-
teilungsmaßstäbe, welche dafür in Betracht kommen. Er erwähnt dabei
S. 90 Note 33 meine Ansicht, wie ich sie DVR. II S. 472 1. Aufl. vorge-
tragen habe, wonach bei Vermögensstücken, die eine bestimmte Gebiets-
zugehörigkeit haben, diese entscheiden müßte, ohne sich ihr anzuschließen.
Und er tut wohl daran. Ich habe sie in der 2. Aufl. selbst nicht mehr auf-
rechterhalten, sondern auf den Fall von betroffenen öffentlichen Straßen
beschränkt (II S. 115, Note 12), an die allein ich wohl zuerst auch gedacht
hatte. Der Verfasser erwähnt jetzt auch diese Ansicht und vermißt die
erforderliche gesetzliche Bestimmung, damit das gelte (S. 87, Note 24).
Allein die Gemarkungsverordnung bedeutet immer eine entsprechende Ver-
schiebung der ganzen Öffentlichen Gemeindeverwaltung und Besitz und
Recht der öffentlichen Sache, der Straßen insbesondere, ist nichts anderes
als ein Stück dieser Öffentlichen Verwaltung. Ich habe in diesem Sinne
a. a. O. das Wort „Verwaltungsverschiebung“ gebildet.
Otto Mayer.
Dr. phil. et jur. Rudolf Günther, Die staatsrechtliche Stellung
des Gemeindevolksschullehrers in Preußen. Rats-
buchhandlung L. Bamberg, Greifswald 1919. 69. S.
Die Frage nach der staatsrechtlichen Stellung des Gemeindevolksschulleh-
rers spitzt sich alsbald dahin zu: wer ist als sein Dienstherr anzusehen, der
Staat oder die Gemeinde? Entscheidend ist nicht, wer ihn besoldet, noch
wer ihn anstellt, noch wem der Diensteid geleistet wird, sondern die Kompe-
tenz d. h., wie der Verfasser nach einigen nicht immer ganz gelungenen
Anläufen S. 31 feststellt, das Gemeinwesen ist Dienstherr, dessen Geschäfte