Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 44 (44)

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der Beamte verwaltet, und das ist hier der Staat: der-Gemeindevolks- 
schullehrer ist „unmittelbarer Staatsbeamter* (S. 57). 
Fast bis zur Hälfte seiner Arbeit macht dem Verfasser diese landrecht- 
liche Unterscheidung von „unmittelbaren und mittelbaren Staatsbeamten“ 
zu schaffen. Schließlich (S. 22) bringt er den letzteren Ausdruck in Zu- 
sammenhang damit, daß jenem älteren Recht die moderne kommunale 
Selbstverwaltung fremd ist. Ich habe diesen Gedanken bereits in DVR. II 
S. 724 näher ausgeführt und die Folgerung daraus gezogen, daß jene Ter- 
minologie heute keinen Sinn mehr hat, worin ich also mit Preuß überein- 
stimme. Vielleicht hätte es sich auch für den Verfasser verlohnt, davon 
Kenntnis zu nehmen. Otto Mayer. 
Müntzel, Die rechtliche Natur des Postgeschäfts. (Eine 
Studie auf dem Grenzgebiete des privaten und öffentlichen Rechts.) 
Bonn 1921. 137 Seiten. 
Es ist eine wirkliche Doktorfrage, die diese Dissertation behandelt. 
Denn, nachdem die Rechtswirkungen des Postgeschäfts durch Sondergesetz- 
gebung ihre Reglung gefunden, ist es, wie Verf. selbst hervorhebt, für das 
praktische Leben gleichgültig, ob man es dem öffentlichen oder Privatrecht 
zuteilt, Verf. bekämpft mit großer Entschiedenheit die in Rechtsprechung 
und Schrifttum herrschende privatrechtliche Auffassung. Für eine Unter- 
suchung über die Voraussetzungen und wesentlichen Eigenschaften eines 
privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Rechtsgeschäfts kann aus der 
Geschichte der Post ($8$ 2—4) nicht viel Aufschluß genommen werden, da 
sich der Gegensatz zwischen dem Privatrecht und dem öffentlichen Recht 
erst spät entwickelt hat. 
M. stützt seine im theoretischen Hauptteile eingehend dargelegte An- 
schauung namentlich auf O. MAyERs Lehre von den öffentlichen Anstalten, 
betont aber richtig, daß die Ausstattung einer Anstalt mit öffentlich-recht- 
lichen Befugnissen gegen die Allgemeinheit nicht die öfentlich-rechtliche 
Natur des Verhältnisses zu den Benutzern beweise. Mich haben die Dar- 
legungen des Verf. nicht überzeugt. Es ist aber eine tüchtige, volle Be- 
herrschung des Stoffes bekundende scharfsinnige Arbeit. 
Auf die vom Verf. vorgeschlagene Bereicherung unseres Sprachschatzes 
(8. 82 dem Befehl entspricht der „Betat“) wollen wir aber lieber verzichten. 
Jena. EduardRosenthal. 
  
  
Dr. Hans Klinger, Richter beim Reichswirtschaftsgericht, Die Zuständig- 
keitsgebiete des Reichswirtschaftsgerichts. (Wirt- 
schaftsrecht und Wirtschaftspflege Heft IV.) Zweite erweiterte und 
ergänzte Auflage. Berlin 1922. Industrieverlag Späth und Linsle. 105 8. 
Die von Docuow und WIEDERSUM herausgegebene Schriftenreihe: Wirt- 
schaftsrecht und Wirtschaftspflege behandelt in den bisher erschienenen
	        
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