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Freilich ist dies nicht so zu verstehen, daß dem Reichstage oder
seinem Ausschusse für auswärtige Angelegenheiten unmittelbare
zehn Mitgliedern ernennen, um mit dem Könige in Angelegenheiten Rats
zu pflegen, die das Verhältnis zu fremden Mächten betreffen. Die Beratung
mit diesem Ausschusse für Auswärtiges soll in allen Angelegenheiten von
größerer Bedeutung vor der Entscheidung stattfinden. Wenn die Ange-
legenheiten zur Beratung kommen, sollen alle zugänglichen (tillgängliga)
Handlungen und Aufklärungen mitgeteilt werden. Die Beschlüsse des
Königs in Angelegenheiten, die Gegenstand der Beratung mit dem Aus-
schusse gewesen sind, sollen (varde — ein archaistischer Ausdruck von
Feierlichkeit und Schwere) dessen Mitgliedern spätestens beim nächsten
Zusammentritt mitgeteilt werden.
Der Minister des Auswärtigen soll zu Beginn jedes Reichstages und
später, so oft die Umstände es veranlassen, dem Ausschusse eine Dar-
stellung der allgemeinen auswärtig-politischen Verhältnisse geben, die für
das Reich Bedeutung erhalten könnten.
Die Mitglieder des Ausschusses sollen die größte Behutsamkeit hin-
sichtlich Mitteilungen an andere über das beobachten, was bei dem Zu-
sammentreten des Ausschusses vorgekommen ist. Wenn der König oder
der, welcher in seiner Abwesenheit die Verhandlungen leitet, absolute
(ovillkorlig) Schweigepflicht für nötig erachtet, sollen die Mitglieder dazu
verbunden sein. Das einzelne Mitglied soll das erstemal, wenn es am
Zusammentreten teilnimmt, die Versicherung abgeben, die Schweigepflicht
achten zu wollen.
$ 50 (der Ordnung des Reichstages).
Der im $ 54 der Verfassung genannte Ausschuß für Auswärtiges soll
aus acht Mitgliedern jeder Kammer bestehen. Sie sollen binnen sechs
Tagen nach der Eröffnung des Reichstages gemäß den Bestimmungen über
Ausschußwahlen gewählt werden. Sobald die Wahl stattgefunden hat, soll
jede Kammer in gleicher Weise acht Stellvertreter wählen. Das einzelne
Mitglied übt seine Stellung (befatning) bis nach der neuen Wahl beim
nächsten Reichstage aus (till dess nytt val förättas vid nästa riksdag).......
Der König beruft den Ausschuß, so oft die Sache es erfordert, und
leitet die Ausschußverhandlungen, wenn er zugegen ist. In Abwesenheit
des Königs wird das Wort vom Staatsminister oder, wenn er nicht an-
wesend ist, vom Minister des Auswärtigen geführt. Andere Staatsratsmit-
glieder wie auch besondere Sachverständige sind vom Könige zuzuziehen.
Die Sekretäre beim Ausschusse stellt der König an.
Sollten wenigstens sechs Ausschußmitglieder beim Minister des Aeußeren
wegen Beratung in bestimmt angegebenen Fällen vorstellig werden, so
soll (varder s. 0.) der Ausschuß zusammengerufen werden.