Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 44 (44)

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Freilich ist dies nicht so zu verstehen, daß dem Reichstage oder 
seinem Ausschusse für auswärtige Angelegenheiten unmittelbare 
  
zehn Mitgliedern ernennen, um mit dem Könige in Angelegenheiten Rats 
zu pflegen, die das Verhältnis zu fremden Mächten betreffen. Die Beratung 
mit diesem Ausschusse für Auswärtiges soll in allen Angelegenheiten von 
größerer Bedeutung vor der Entscheidung stattfinden. Wenn die Ange- 
legenheiten zur Beratung kommen, sollen alle zugänglichen (tillgängliga) 
Handlungen und Aufklärungen mitgeteilt werden. Die Beschlüsse des 
Königs in Angelegenheiten, die Gegenstand der Beratung mit dem Aus- 
schusse gewesen sind, sollen (varde — ein archaistischer Ausdruck von 
Feierlichkeit und Schwere) dessen Mitgliedern spätestens beim nächsten 
Zusammentritt mitgeteilt werden. 
Der Minister des Auswärtigen soll zu Beginn jedes Reichstages und 
später, so oft die Umstände es veranlassen, dem Ausschusse eine Dar- 
stellung der allgemeinen auswärtig-politischen Verhältnisse geben, die für 
das Reich Bedeutung erhalten könnten. 
Die Mitglieder des Ausschusses sollen die größte Behutsamkeit hin- 
sichtlich Mitteilungen an andere über das beobachten, was bei dem Zu- 
sammentreten des Ausschusses vorgekommen ist. Wenn der König oder 
der, welcher in seiner Abwesenheit die Verhandlungen leitet, absolute 
(ovillkorlig) Schweigepflicht für nötig erachtet, sollen die Mitglieder dazu 
verbunden sein. Das einzelne Mitglied soll das erstemal, wenn es am 
Zusammentreten teilnimmt, die Versicherung abgeben, die Schweigepflicht 
achten zu wollen. 
$ 50 (der Ordnung des Reichstages). 
Der im $ 54 der Verfassung genannte Ausschuß für Auswärtiges soll 
aus acht Mitgliedern jeder Kammer bestehen. Sie sollen binnen sechs 
Tagen nach der Eröffnung des Reichstages gemäß den Bestimmungen über 
Ausschußwahlen gewählt werden. Sobald die Wahl stattgefunden hat, soll 
jede Kammer in gleicher Weise acht Stellvertreter wählen. Das einzelne 
Mitglied übt seine Stellung (befatning) bis nach der neuen Wahl beim 
nächsten Reichstage aus (till dess nytt val förättas vid nästa riksdag)....... 
Der König beruft den Ausschuß, so oft die Sache es erfordert, und 
leitet die Ausschußverhandlungen, wenn er zugegen ist. In Abwesenheit 
des Königs wird das Wort vom Staatsminister oder, wenn er nicht an- 
wesend ist, vom Minister des Auswärtigen geführt. Andere Staatsratsmit- 
glieder wie auch besondere Sachverständige sind vom Könige zuzuziehen. 
Die Sekretäre beim Ausschusse stellt der König an. 
Sollten wenigstens sechs Ausschußmitglieder beim Minister des Aeußeren 
wegen Beratung in bestimmt angegebenen Fällen vorstellig werden, so 
soll (varder s. 0.) der Ausschuß zusammengerufen werden.
	        
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