durch eine Mehrheit verfassungsmäßig ° geordneter Organe
versieht“, in „festen Rechtsschranken zwischen sich und seinen
Angehörigen... ... Einheit und verfassungsmäßige Gliederung,
gesetzliche Selbstbeschränkung des Staates gegenüber dem einzelnen
sind die wesentlichen Merkmale dessen, was wir als modernen
Staat bezeichnen ... .. .“'%, Jener Dualismus sei heute zwar über-
wunden. habe aber bleibende, unverwischbare Spuren im Bau der
heutigen Staaten zurückgelassen. Vor allem zeige dies sich in der
Stellung des Individuums zum Staate, gipfelnd in der Ueberzeugung,
daß „das Individuum auch dem Staate gegenüber eine selbst-
berechtigte und daher von ihm anzuerkennende sittliche und recht-
liche Größe sei* ”!. Die „Doppelung des unmittelbaren Organs“,
heißt es insbesondere vom konstitutionellen Staate, — es darf,
gewiß in JELLINEKs Sinne hinzugesetzt werden: die Doppelung
der gesamten Anschauungen über den Staat als eine sowohl abso-
lute als auch relative Größe „macht den modernen Staat für die
juristische Theorie so schwer begreifbar .. .“ Alles dies und
eben dies besagt auch die These von der Zwieschlächtigkeit des
Staates als zugleich relativer und absoluter Person. Was sie
Neues tut und bringt, ist zunächst dies: Sie geht konsequent von
der richtigen Anschauung aus, daß der Staat in den Gedanken
der Menschen sein Dasein führe und durch sie bestehe, und lest
den Nachdruck demgemäß mehr auf die Qualität des Denkens über
den Staat als den Staat bestimmend, als daß sie den Staat — mehr
losgelöst von seiner Bewußtseinsgrundlage — beschriebe, wie ein
Ding. Sodann erkennt sie unzweideutig mit allen Folgerungen
für die Natur des Staates, seines Verhältnisses zur Gesellschaft,
zum Rechte und zu anderen Staaten und Personen, daß das moderne
Bewußtsein nicht einheitlich, sondern von tiefen Gegensätzen durch-
zogen ist, daß der Staat für das Bewußtsein eine zwieschlächtige
—
69 Von uns unterstrichen.
”° Staatslehre S. 325, 326.
”ı Daselbst S. 327.