Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 44 (44)

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Das Bellum omnium contra omnes ist der natürliche zwischen- 
staatliche Zustand, stets zum offenen Bellum zu werden eine Ten- 
denz besitzend, welcher freilich andere Vorstellungen entgegen- 
wirken, wie denn das moderne publizistische Denken keine Einheit, 
sondern von tiefen Gegensätzen durchzogen ist. 
Die Entwicklung des absoluten Momentes im Staate schreitet 
fort. Die Menschheit kann sie schwerlich verhindern. Sie zu 
bejahen, schaudert sie dennoch zurück und ist bestrebt, Dämme 
gegen den Leviathan zu errichten. Der Staat als Leviathan — ob- 
zwar als Phänomen natürlich — erscheint ihr dennoch der Natur 
widrig, und sie glaubt sich auf Grund allgemeiner, ebenfalls für 
natürlich gelraltener Prinzipien berechtigt, dem Leviathan Schranken 
zu setzen, die den natürlichen Prinzipien gemäß sind. Hier spielen 
die Residuen ım Bewußtsein aus dem doppelten Dualismus von 
Staat und Kirche, von Fürst und Ständen eine Rolle, und dies ist 
der andere Zusammenhang, in dem das Recht gedacht wird: als 
über dem Staate stehend, nicht von ilım gemacht, sondern ihm 
gegeben. Hier liegt eine der Wurzeln der Rechtsstaatsidee, der 
angeborenen Menschenrechte, des Verwaltungsrechts’?, jener 
Sphäre, in der im amerikanischen Rechte der Begriff des due 
process of law erwachsen ist: der Garantie gehörigen Rechts- 
verfahrens, die „den einzelnen gegen eine willkürliche, an aner- 
kannte Grundsätze des privaten Rechts und ausgleicbender Gerechtig- 
keit nicht gebundene Regierungsgewalt schützen“ will, oder mit 
Bezug auf die Gesetzgebung verlangt, „daß ein Gesetz nicht will- 
kürlich sein darf; jeder Akt der gesetzgebenden Gewalt muß sich 
als Aeußerung einer vernunftgemäßen Rechtsordnung rechtfertigen 
können... .“; es wird „verlangt Uebereinstimmung des Gesetzes 
mit den hergebrachten Grundsätzen einer freien Regierung“ 
(FREUND, Das öffentliche Recht der Vereinigten Staaten von 
Amerika. Tübingen 1911, S. 48/49). Das Recht scheint in 
. —_— u... 
78 Vgl. Push &R. Institutionen des deutschen Verwaltungsrechtes, dv. Aufl. 
1920 S. 31 ff.
	        
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