Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 44 (44)

—- 96 —_ 
LABANDs Erkenntnis vom Staatsrechte Bismarcks: „Bei keinem 
Zweige der gesamten Staatsverwaltung tritt die Freiheit derselben 
von gesetzlichen Vorschriften deutlicher vor Augen als bei der 
Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten; je weniger aber 
das Gesetz die Tätigkeit der Gesandten regelt, desto bedeutungs- 
voller wird die Leitung dieser Tätigkeit durch die vorgesetzte 
Behörde ....... ; die strenge Ordnung innerhalb des Ver- 
waltungsapparates ist das Korrelat der Ungebundenheit dieser 
Verwaltung als Ganzes.“ Es ist auch FREUNDs Erkenntnis 
vom amerikanischen Staatsrechte: „Weniger als irgend ein anderes 
Gebiet der Staatstätigkeit wird das der auswärtigen Angelegen- 
heiten von der Gesetzgebung bestimmt“; desgleichen ZORNs Er- 
kenntnis bezüglich der Funktion der Gesandten: „Die Funktionen 
der Gesandten sind nur zum geringen Teile durch positive Rechts- 
vorschriften bestimmbar“ und weiter „in allen diesen Be- 
ziehungen ... . . bestehen gesetzliche Vorschriften nach deut- 
schem Rechte nicht und lassen sich wohl überhaupt schwerlich 
aufstellen ”°. 
Die durch diese Tatbestände bezeichneten Elemente dürften 
es sein, welche der konstitutionellen Doktrin der LOCKEschen 
Ausprägung zugrunde liegen und deren Wahrheitsgehalt aus- 
machen, wenn sie den Begriff „auswärtige Gewalt“ aufstellt. Das 
Maß der Berechtigung desselben wird in dem Satze GEORG 
JELLINEKs zu finden sein, daß „innerlich Geschiedenes stets nach 
außen zu wirken strebt“ ®°. Das „innerlich Geschiedene* am 
-—_- — — 
A. a. 0.8.54. Für den in Rede stehenden Zusammenhang ist es 
vicht erheblich, wenn ZoRN am gleichen Orte einschränkend bemerkt: 
„Immerhin ist aber der Satz doch nicht richtig, daß die Tätigkeit der Gesandten 
an keinem Punkte Ausführung von Gesetzen sei“ und wenn er auf 
LABAnDs veränderte Fassung in der 5. Auflage seines deutschen Staats- 
"rechtes hinweist. Nicht von einem völligen, wohl aber von einem relativen 
Fehlen von Rechtsvorschriften, das symptomatisch zu deuten ist, ist die 
Rede. 
°®° Staatslehre S. 608.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.