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LABANDs Erkenntnis vom Staatsrechte Bismarcks: „Bei keinem
Zweige der gesamten Staatsverwaltung tritt die Freiheit derselben
von gesetzlichen Vorschriften deutlicher vor Augen als bei der
Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten; je weniger aber
das Gesetz die Tätigkeit der Gesandten regelt, desto bedeutungs-
voller wird die Leitung dieser Tätigkeit durch die vorgesetzte
Behörde ....... ; die strenge Ordnung innerhalb des Ver-
waltungsapparates ist das Korrelat der Ungebundenheit dieser
Verwaltung als Ganzes.“ Es ist auch FREUNDs Erkenntnis
vom amerikanischen Staatsrechte: „Weniger als irgend ein anderes
Gebiet der Staatstätigkeit wird das der auswärtigen Angelegen-
heiten von der Gesetzgebung bestimmt“; desgleichen ZORNs Er-
kenntnis bezüglich der Funktion der Gesandten: „Die Funktionen
der Gesandten sind nur zum geringen Teile durch positive Rechts-
vorschriften bestimmbar“ und weiter „in allen diesen Be-
ziehungen ... . . bestehen gesetzliche Vorschriften nach deut-
schem Rechte nicht und lassen sich wohl überhaupt schwerlich
aufstellen ”°.
Die durch diese Tatbestände bezeichneten Elemente dürften
es sein, welche der konstitutionellen Doktrin der LOCKEschen
Ausprägung zugrunde liegen und deren Wahrheitsgehalt aus-
machen, wenn sie den Begriff „auswärtige Gewalt“ aufstellt. Das
Maß der Berechtigung desselben wird in dem Satze GEORG
JELLINEKs zu finden sein, daß „innerlich Geschiedenes stets nach
außen zu wirken strebt“ ®°. Das „innerlich Geschiedene* am
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A. a. 0.8.54. Für den in Rede stehenden Zusammenhang ist es
vicht erheblich, wenn ZoRN am gleichen Orte einschränkend bemerkt:
„Immerhin ist aber der Satz doch nicht richtig, daß die Tätigkeit der Gesandten
an keinem Punkte Ausführung von Gesetzen sei“ und wenn er auf
LABAnDs veränderte Fassung in der 5. Auflage seines deutschen Staats-
"rechtes hinweist. Nicht von einem völligen, wohl aber von einem relativen
Fehlen von Rechtsvorschriften, das symptomatisch zu deuten ist, ist die
Rede.
°®° Staatslehre S. 608.