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gemacht hat !?.
3. Uebrigens würde, selbst wenn, was nicht der Fall ist, das
Gesetz neben seinen eindeutig erkennbaren Zwecken der Bekämpfung
des Wohnungsmangels im weitesten Sinne dienen wollte, dennoch die
Abhängigmachung der Erwerbsgenehmigung von der Leistung einer
Abgabe an den Bezirkswohnungskommissar deshalb rechtlich unzu-
lässig sein, weil das Gesetz selbst die finanzielle Leistungspflicht des
(tesuchstellers gegenüber dem Staat geregelt und zwar, mangels jedes
Anhalts für die entgegengesetzte Annahme, erschöpfend geregelt
dingungen abhängig gemacht werden. Wegen vermögensrecht-
licher Interessen Dritter, zu denen insoweit auch die Stadt-
gemeinde gehört, konnte die Bauerlaubnis nur dann beanstandet werden,
wenn dafür besondere, im Gesetz aufgestellte Voraussetzungen gegeben
waren. — Hierzu K. KoRMANnNN, System der rechtsgeschäftlichen Staatsakte,
1910, S. 158.
12 Ihr Verhalten weist eine beachtenswerte innere Uebereinstimmung
mit dem jenes bayerischen Bezirksamts auf, das einem Gasthofsbesitzer K.
die Erlaubnis zum Betriebe der Gastwirtschaft nach $ 33 Gew.Ordn. in
seinem Anwesen unter der Auflage erteilte, „entlang der Front des Hauses
sei ein Trottoir anzubringen.“ DaK. dieser Auflage nicht nachkam, wurde
gegen ihn ein Strafverfahren nach 8 147 Ziff. 1 GewO. eingeleitet, das mit
der Freisprechung des Angeklagten durch das bayerische Oberste Landes-
gericht endete. Die Erteilung der Genehmigung — so führte das Gericht
aus — könne, sofern nicht ein anderes ausdrücklich bestimmt sei, nur an
solche Bedingungen geknüpft werden, die sich auf dem gleichen Be-
tätigungsgebiete bewegen oder wenigstens zu ihm in unmittelbarer Be-
ziehung stehen. So zweifellos in bezug auf die Beschaffenheit des Ein-
gangs in das Wirtslokal und des unmittelbaren Zuganges zu
diesem bei der Genehmigung des Wirtschaftsgesuches Auflagen gemacht
werden könnten, so gehe es doch entschieden zu weit, wenn die gesamten
Zugangsverhältnisse zum Gegenstand einer Auflage gemacht würden.
„Gegenüber einer solchen Auflage kann es dem Angeklagten nicht verdacht
werden, wenn er geltend macht, daß ebensogut einem Wirte die Auflage
gemacht werden könnte, der ganzen Straße entlang ein Trottoir herzu-
stellen, damit seine Gäste einen bequemeren Weg zum Wirtschaftslokale
nehmen könnten.“ Da die Auflage nicht auf gewerbepolizeilichen, sondern
auf straßenpolizeilichen Erwägungen beruht und da der $ 33 GewO. oder
sonstige damit zusammenhängende gesetzliche Bestimmungen eine solche
Auflage nicht gestatten, entbehrt die Auflage der gesetzlichen Gültigkeit
und Rechtsverbindlichkeit (Entsch. vom 26. März 1912, Reger Bd. 33,
S. 27).
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