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hat. Die im Gesetz enthaltene Bestimmung über die Zahlung
einer Gebühr wäre ja sinnlos, wenn diese Gebühr nur eine Minimal-
gebühr darstellen sollte oder nur eine Gebühr, neben welcher weitere
Gebühren gefordert werden dürften. Oder sollte die staatliche Stelle,
welche zuständig ist, ein uneheliches Kind für ehelich oder einen
Minderjährigen für volljährig zu erklären, berechtigt sein, neben der
gesetzlichen Gebühr für den entsprechenden Ermessensakt eine weitere,
etwa an die Behörde für öffentliche Jugendfürsorge zu leistende Ab-
gabe zu fordern? Und sollte sie gar den Ermessensakt von solcher
Leistung abhängig machen dürfen? Oder sollte eine Außenhandels-
stelle eine Ausfuhrbewilligung von einer neben den verordnungsmäßigen
Gebühren zu leistenden Zahlung an eine Zweigstelle des Auswärtigen
Amts für Außenhandel abhängig machen dürfen? Oder sollte eine
staatliche Prüfungskommission die (in ihr freies Ermessen) gestellte
Zulassung von Kandidaten davon abhängig machen dürfen, daß der
Kandidat außer der gesetzlichen Gebühr noch eine weitere Geld-
leistung für einen der Zulassungsstelle angelegenen weiteren Zweck
(z. B. Ausbau einer staatlichen Bibliothek des betreffenden Fach-
gebietes) aufbringt? — Diese Fragen stellen, heißt sie verneinen.
So scheitert, abgesehen von allem anderen (s. insbesondere unter 2),
die rechtliche Zulässigkeit der Sondergebühr am speziellen Vorbehalt
des Gesetzes: und es braucht nicht erst dargelegt zu werden, daß in
dem fraglichen Zeitpunkt in Hamburg für Gebührenforderungen des
Staates auch der allgemeine Vorbehalt des Gesetzes Geltung
hatte.
4. An dieser rechtsordnungsmäßigen Situation vermag
auch die Tatsache nichts zu ändern, daß in der Zeit zwischen
dem Erlaß des Gesetzes vom 20. August 1920 und den hier in Rede
stehenden Vorgängen eine gewaltige Entwertung des deutschen Geldes
eingetreten ist. Erwies sich die gesetzmäßige Gebühr von l vom
Tausend, trotz ihrer automatischen Anpassung an den jeweiligen Wert
der Grundstücke, nicht als ausreichend, so durfte sie wohl durch Gesetz
erhöht, aber nicht durch titellose, also gesetzwidrige Inan-
spruchnahme von Sondergebühren ergänzt werden. Und, wenn die
Beleihungskasse ihr Darlehen in entwerteter Mark zurückerhielt, so
entspricht das lediglich der deutschen Rechtsordnung, welche die
Geldentwertung nur ausnahmsweise berücksichtigt. Wie denn auch die
Senatskommission für die Justizverwaltung bzw. der Bezirkswohnungs-
kommissar im Fall der Zurückerstattung der Sondergebühr, ungeachtet