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oft mutwillig und unter Ausnützung der ihnen bekannten förm-
lich erzwungenen Zurückhaltungsübung und damit Entrechtung
der Beamten öffentlich, vornehmlich in der Presse sich nicht
scheuten, gegen Beamte lediglich aus dem Grund vorzugehen,
weil sie ihren Dienstpflichten gemäß handelten und handeln
mußten (besondere Kriegs- und Nachkriegserscheinungen!) — eine
Schaffung von Staatsbürgern zweiter Klasse bedeutete, eine förm-
liehe, wenn auch nicht rechtlich ausdrücklich verbriefte capitis
deminutio der Beamten gegenüber den anderen Staatsbürgern in
sich barg, ja man darf ruhig sagen, eine staatsbürgerliche Moral
mit doppeltem Boden schuf: einen Ehrenkodex für die Beamten
als.Staatsbürger minderen Rechts, und einen zweiten fün die voll-
wertigen, nicht beamteten Staatsbürger !.
Freilich hat der Staat als Dienstgeber eine rechtliche Anteil-
nahme daran, daß seine Beamten, auch abgesehen von ihrer
beamtlichen Tätigkeit, ein solches Verhalten pflegen, wie es
Ehre und Sitte erfordern. Denn wenn ein Beamter in seinem
Privatleben einen unwürdigen Lebenswandel führt, der
ihn um Ansehen und Achtung bringt, so wird ibm auch in seiner
amtlichen Stellung nieht die nötige Achtung entgegengebracht
werden. Dies schädigt aber den Staat. Außerdem liegt bei einem
Beamten von unehrenhaftem oder unsittlichem Be-
tragen die Gefahr nahe, daß er auch vor Amtsvergehen eine
geringere Scheu haben könnte. Es wird daher wohl mit Recht
vom Staatsbeamten verlangt, daß er nicht nur in seiner amtlichen
‘ Zutreffend sagt daher PıLorty im Archiv S. 10 ff., daß Redefreiheit
die Regel bilde und vermutet werde, die Beschränkung dieser Freiheit da-
gegen als Ausnahme nicht. Diese bedürfe besonderer Norm und sei immer
begrenzt und zwar sei hiefür nur die gesetzliche, nicht z. B. ver-
ordnungsmäßige "Regelung maßgebend (S. 14/15); nur disziplinar-
richterliches Ermessen kann und darf die Grenzen ziehen; anders
hingegen in bezug auf die positiven Dienstpflichten, die nach
Art. 11 auch durch Verordnungen und Dienstvorschriften geregelt werden
können,
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