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füllung einer — zulässigen — selbständigen privatrechtlichen Ver-
pflichtung erfolgt sei, so wäre darauf mit FLEINFR (a. a. OÖ. 8. 135)
zu erwidern: Die Freiheit, die das öffentliche Recht der Verwaltungs-
behörde versagt, kann die Behörde auch in Ermessenssachen nicht
durch Abschluß eines privatrechtlichen Vertrages gewinnen, namentlich
indem sie die Erteilung einer Erlaubnis von einer privatrechtlichen
Zusage oder Leistung an die öffentliche Verwaltung abhängig macht.
Wenn der Gesetzgeber eine Materie dem öffentlichen Recht unter-
stellt, so schließt er damit regelmäßig die Anwendung des Privat-
rechts aus. Eine solche Vereinbarung ist also rechtlich wirkungslos.
Es wird also kein Rechtsanspruch des Staates begründet. Auch das
preußische Oberverwaltungsgericht hat ausgesprochen, daß privatrecht-
liche Vereinbarungen, welche die öffentlichrechtlichen Schranken des
freien Ermessens zu zerbrechen unternehmen, unzulässig und unver-
bindlich sind ®.
3. Auch eine — wenn auch unzulässige — öffentlichrecht-
liche Nebenbestimmung liegt nicht vor. Insbesondere ist die
Genehmigung nicht unter der Auflage oder unter der Bedingung der
7Juahlung der Sondergebühr erteilt worden, sondern frei von Nebenbe-
stimmungen, nachdem die Zahlung der Sondergebühr an den Bezirks-
wohnungskommissar erfolgt war.
Es kann daher die Frage, welche Wirkung eine unzulässige
Nebenbestimmung auf den Verwaltungsakt, mit dem sie verbunden ist,
übt, ebenso auf sich beruhen bleiben wie die weitere Frage, ob die
durchgeführte Rückforderung der unzulässigerweise geforderten Sonder-
gebühr die Gültigkeit des früheren Genehmigungsakts in Frage stellt.
Und es mag der Hinweis darauf genügen, daß nach deutschem
Verwaltungsrecht die unzulässige Auflage und die unzulässige auf-
schiebende Bedingung den rechtlichen Bestand des belasteten
Verwaltungsakts unberührt lassen, während die unzulässige auf-
lösende Bedingung den mit ihr belasteten Verwaltungsakt, so-
fern sie für ihn als Ganzes wesentlich ist, ungültig macht !®.
15 lintsch. vom 12. März 1884, Bd. 10, S. 288; Entsch. vom 18. Juni
1908, Bd. 52, S. 374.
18 Eintsch. des preußischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. Oktober
1910 (REGER, Sammlung Bd. 31, S. 22), vom 27. April 1911 (Entscheidungen
Bd. 59, S. 277), vom 16.Oktober 1911 (daselbst Bd. 61, S. 345). — Entsch.
des sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. März 1911 (Jahrbücher
Bd. 17, S. 36, auch bei Reaer Bd. 31, S. 460). — Entsch. des bayerischen