Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

— 192 — 
füllung einer — zulässigen — selbständigen privatrechtlichen Ver- 
pflichtung erfolgt sei, so wäre darauf mit FLEINFR (a. a. OÖ. 8. 135) 
zu erwidern: Die Freiheit, die das öffentliche Recht der Verwaltungs- 
behörde versagt, kann die Behörde auch in Ermessenssachen nicht 
durch Abschluß eines privatrechtlichen Vertrages gewinnen, namentlich 
indem sie die Erteilung einer Erlaubnis von einer privatrechtlichen 
Zusage oder Leistung an die öffentliche Verwaltung abhängig macht. 
Wenn der Gesetzgeber eine Materie dem öffentlichen Recht unter- 
stellt, so schließt er damit regelmäßig die Anwendung des Privat- 
rechts aus. Eine solche Vereinbarung ist also rechtlich wirkungslos. 
Es wird also kein Rechtsanspruch des Staates begründet. Auch das 
preußische Oberverwaltungsgericht hat ausgesprochen, daß privatrecht- 
liche Vereinbarungen, welche die öffentlichrechtlichen Schranken des 
freien Ermessens zu zerbrechen unternehmen, unzulässig und unver- 
bindlich sind ®. 
3. Auch eine — wenn auch unzulässige — öffentlichrecht- 
liche Nebenbestimmung liegt nicht vor. Insbesondere ist die 
Genehmigung nicht unter der Auflage oder unter der Bedingung der 
7Juahlung der Sondergebühr erteilt worden, sondern frei von Nebenbe- 
stimmungen, nachdem die Zahlung der Sondergebühr an den Bezirks- 
wohnungskommissar erfolgt war. 
Es kann daher die Frage, welche Wirkung eine unzulässige 
Nebenbestimmung auf den Verwaltungsakt, mit dem sie verbunden ist, 
übt, ebenso auf sich beruhen bleiben wie die weitere Frage, ob die 
durchgeführte Rückforderung der unzulässigerweise geforderten Sonder- 
gebühr die Gültigkeit des früheren Genehmigungsakts in Frage stellt. 
Und es mag der Hinweis darauf genügen, daß nach deutschem 
Verwaltungsrecht die unzulässige Auflage und die unzulässige auf- 
schiebende Bedingung den rechtlichen Bestand des belasteten 
Verwaltungsakts unberührt lassen, während die unzulässige auf- 
lösende Bedingung den mit ihr belasteten Verwaltungsakt, so- 
fern sie für ihn als Ganzes wesentlich ist, ungültig macht !®. 
  
  
15 lintsch. vom 12. März 1884, Bd. 10, S. 288; Entsch. vom 18. Juni 
1908, Bd. 52, S. 374. 
18 Eintsch. des preußischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 
1910 (REGER, Sammlung Bd. 31, S. 22), vom 27. April 1911 (Entscheidungen 
Bd. 59, S. 277), vom 16.Oktober 1911 (daselbst Bd. 61, S. 345). — Entsch. 
des sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. März 1911 (Jahrbücher 
Bd. 17, S. 36, auch bei Reaer Bd. 31, S. 460). — Entsch. des bayerischen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.