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4. Die Bank, welche, einem unzulässigen Verlangen der Verwaltung
sich beugend, die geforderte Sondergebühr gezahlt hat, ist zur Rück-
forderung des Geleisteten, aber nicht Geschuldeten berechtigt. Sie
hat nur darzutun, daß sie nicht zum Zweck der Erfüllung einer Ver-
bindlichkeit geleistet hat, wie denn auch eine solche nicht nur tat-
sächlich nicht bestanden hat, sondern auch von der Bank nicht als
bestehend vorausgesetzt worden ist. Aber selbst der Einwand, daß
die Bank bewußt eine Nichtverpflichtung habe erfüllen, etwa eine
Schenkung habe machen oder einer sittlichen Pflicht habe entsprechen
wollen (BGB. $ 814), schlägt nach Sachlage nicht durch; denn die
Leistung ist nicht schlechthin, sozusagen a fonds perdu, sondern sie
ist ob causam (vgl. BGB. $ 815), d. h. zu dem Zweck erfolgt, um
dadurch die „Bedingung“ zu erfüllen, unter der die Erwerbsgenehmigung
in Aussicht gestellt war. Diese Bedingung aber war rechtswidrig,
und sonach kann das zur Erfüllung derselben (condicionis implendae
causa) Geleistete zurückgefordert werden ".
Ill. Ist der Rückforderungsanspruch vor den
ordentlichen Gerichten oder vor den Verwaltungs-
gerichten geltend zumachen?
1. Diese Frage scheint sich auf den ersten Blick einfach und
klar zu beantworten. Denn $ 11 des hamburgischen Gesetzes über
Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 2. November 1921 (Gesetz- und Ver-
ordnungsblatt S. 585) bestimmt: „Das Verwaltungsgericht ist... ..
zuständig für Streitigkeiten über öffentliche Abgaben, Gebühren, Bei-
träge, Umlagen oder Kosten‘, und $ 15 des Gesetzes bestimmt weiter:
„Soweit das Verwaltungsgericht für Streitigkeiten über Vermögens-
leistungen zuständig ist, ist es auch für Streitigkeiten über die Rück-
erstattung mit Unrecht bewirkter Leistungen zuständig.“
Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Oktober 1886 (Sammlung Bd. 7, S. 322):
„Es fehlt diesem Verfahren des genannten Magistrats die gesetzliche
Grundlage und der bezeichneten Bedingung [nach welcher die Wirksanı-
keit der Verleihung des Bürgerrechts von der vorherigen Zahlung der
Bürgerrechtsgebühr abhängig sein soll] die Rechtswirksamkeit. Es ist die-
selbe vielmehr, weil im Widerspruch mit den gesetzlichen Bestimmungen
stehend, ungültig und als nicht beigefügt zu erachten.“ Auch Entsch. vom
12. Juni 1896 (Sammlung Bd. 17, S. 308).
1 Siehe hierzu Entsch. des Bundesamtes für das Heimatwesen vom
29. März 1919 bei REegER Bd. 40, S. 187.