— 14 —
Diese Zuständigkeitsnormierung steht dem Landesrecht gemäß
EG. BGB. Art. 104 zu®®,
Der angenommenen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts und
demnächst des Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtsbarkeits-
gesetz $ 16) würde der $ 46 des Gesetzes
„Soweit Behörden gesetzlich ermächtigt sind, nach ihrem Ermessen
zu verfahren, und nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, kann die
Klage nicht darauf gestützt werden, daß nach richtigem Ermessen anders
zu verfahren gewesen wäre“
nicht entgegenstehen. Denn die Klage will gar nicht erst behaupten,
daß ein Ermessen fehlsam gehandhabt worden ist, sie will sich ins-
besondere nicht gegen die Notwendigkeit, Angemessenheit oder Zweck-
mäßigkeit!? der Forderung der Senatskommission für die Justizver-
waltung wenden. Sondern sie will geltend machen, daß die Forderung
der Senatskommission für die Justizverwaltung gesetzwidrig ist, weil
sie überhaupt nicht auf Ermessen, sondern auf Willkür beruht. Die
Frage der Richtigkeit der Gesetzesanwendung aber ist im Gegensatz
zur Frage der Richtigkeit der Ermessensanwendung, soweit der Gegen-
stand an sich in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte fällt (siehe
unter 1), unstreitig vom Verwaltungsgericht zu prüfen und zu be-
urteilen 2°,
3. Die verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit ist indessen dadurch
bedingt, daß es sich in Wahrheit um eine Streitigkeit
über „öffentlicheAbgaben, Gebühren, Beiträge, Um-
lagen oder Kosten“ handelt. Und das ist, wie eine nähere
Prüfung ergibt, nicht der Fall.
&) Unerheblich ist zunächst, daß die von der Justizverwaltung
geforderte und von der Bank bewirkte Leistung als „Abgabe“ oder
„Gebühr“ bezeichnet wird. Denn die bloße Bezeichnung läßt
18 Eintsch, des Reichsgerichts vom 16. Dezember 1910, Zivilsachen Bd. 75,
S. 40.
19 Diese Ermessensinhalte hebt die Entscheidung des preußischen Ober-
verwaltungsgerichts vom 24. November 1877 (Bd. 3, S. 291) heraus.
2° Siehe Entscheidung des hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom
21. Juni 1922 (Hanseatische Rechts-Zeitschr. 1923, S. 74) und die dort
angeführten Entscheidungen. Ferner die Zusammenfassung der einschlägigen
Rechtsprechung des sächsischen Oberverwaltungsgerichts bei K. APELT
a. a. O. S. 286.