Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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IV. Anhang. Feststellungs- und Genehmigungs- 
klage vor den Verwaltungsgerichten. 
Da die Bank einen im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen- 
den Rückforderungsanspruch auf die von ihr rechtswidrig geforderten 
und gezahlten NM. 4000000 Sondergebühr besitzt, erübrigt sich eine 
Darlegung der sonstigen rechtlich geordneten Mittel, welche der Bank 
zur Abwehr von Eirrmessensmißbrauch der Verwaltung zur Verfügung 
stehen. Es mag daher die Bemerkung genügen, daß das hamburgische 
Recht?? auch eine Verwaltungsfeststellungsklage kennt, die im $ 20 
des Verwaltungsgerichtsbarkeitsgesetzes näher geregelt wird. Solche 
Feststellungsklage hätte die Bank gegen die Senatskommission für die 
Justizverwaltung erheben können, nachdem diese ihr mitgeteilt hatte, 
sie werde die beantragte Genehmigung erteilen, wenn die Bank die 
Sondergebühr von M. 4000000 an den Bezirkswohnungskommissar 
gezahlt haben würde. Die Klage wäre auf die Feststellung zu richten 
gewesen, daß die Senatskommission für die Justizverwaltung (nach- 
dem sie die Voraussetzungen der Genehmigung nach freiem Ermessen 
geprüft und als gegeben anerkannt hat) der Bank gegenüber nicht 
berechtigt ist, die Genehmigung des Grundstückserwerbs aus dem 
Grunde zu versagen, daß die Bank es ablehnt, die (gesetzwidrige) 
Sondergebühr zu zahlen. Und es mag ferner hinzugefügt werden, 
daß auf Grund eines Tatbestandes wie des hier in Frage stehenden 
sogar eine auf Verurteilung zur Erteilung der Genehmigung des Grund- 
stückserwerbs zu richtende Klage gegen die Senatskommission für die 
Justizverwaltung?25 zulässig erscheint, da, wenn auch kein subjektives 
Recht auf Genehmigung des Antrags an sich, so doch ein subjektives 
  
  
auf den die Steuervorschrift Anwendung zu finden hätte, nicht vorliegt, 
hat durch die Zahlung den Steuerbetrag ohne rechtlichen Grund erlangt 
und ist darum unter dem privatrechtlichen Gesichtspunkt der ungerecht- 
fertigten Bereicherung zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet.“ — 
Siehe weiter zwei Entscheidungen vom 16. Juni 1922, Zivilsachen Bd. 105, 
S. 35, 38. 
33 Anders nach herrschender Ansicht das preußische Recht: K. FRIFED- 
RıcHs, Verwaltungsrechtspflege, Bd. 1, 1920, S. 309. Siehe auch FLEINER 
a. a. OÖ. S. 253. 
?* Siehe hierzu Entscheidung des hamburgischen Oberverwaltungs- 
gerichts vom 29. Dezember 1922, Hanseatische Rechts-Zeitschr. 1923, S. 196. 
35 Verwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz $ 42: „Die Klage ist gegen die- 
jenige Behörde zu richten, welche... ... die Amtshandlung verweigert hat.*
	        
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