Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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Tätigkeit, sondern in seinem gesamten Lebenswandel den 
Anforderungen der Ehre und Sitte genügt (vgl. die Begründung 
zu Art. 11 des Beamtengesetzes, Verh. d. K. d. Abg. 1907/08, 
Beil. Bd. 3 S. 55/56; diesen Grundsatz dehnte der Verwaltungs- 
gerichtshof in Sammlung Bd. 39 S. 135 auf die Gemeindebeamten 
aus). Der Beamte ist mit Rücksicht hierauf primo loco Beamter, 
seeundo loco Privatmann, wie PILOTY ım Archir S. 10 ff. mit 
Recht hervorhebt; also erst Beamter, dann Staatsbürger. „Er 
darf als Staatsbürger nicht einreißen, was er als Beamter aufzu- 
bauen hat“, gleichgültig, wie er über sein Amt denkt (S. 11/12). 
Schon aus den einzelnen Worten der Begründung: „Lebens- 
wandel, Verhalten, Betragen, Privatleben“ geht hervor, daß 
bereits früher der Grundsatz des Erwerbs und der Erhaltung 
außerdienstlicher Achtung nicht absolut, sondern verhältnismäßig 
gemeint war. Eine Ueberspannung des Begriffs des außerdienst- 
lichen Verhaltens lag schon dem Beamtengesetz fern. Wenn 
z. B. ein Beamter in Mietsstreitigkeiten, in die er verwickelt 
wurde, oder als Nebenkläger oder Zeuge in einem Beleidigungs- 
verfahren vor Gericht alle Angriffs- und Verteidigungsmittel, die 
auch anderen Staatsbürgern zustehen, ausübte und zwar im Rahmen 
der Beachtung der allgemeinen, d.h. für jeden Staats- 
bürger geltenden Gesetze, also ohne die Strafgesetze zu verletzen, 
so verwirklichte er damit nur den Grundsatz, der seit fasi einem 
Jahrhundert in den deutschen Staaten galt und den die neue 
Reichsverfassung in Art. 109 I/II ausdrücklich als Gleichheit 
aller Deutschen vor dem Gesetz verbrieft, die auch „grundsätzlich 
dieselben staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten haben‘. Mag 
man nun das Beamtenverhältnis als Beruf oder als Stand be- 
zeichnen, jedenfalls wären auch bei der letzteren Annahme durch 
Art. 109 Abs. III öffentlieh-rechtliche Nachteile des Standes auf- 
zuheben, was allerdings nach der Fassung des Gesetzes lediglich 
eine Weisung für die Reichs- oder Landesgesetzgebung in sich 
schließt. Wenn demnach der Beamte in derartigen Angelegen-
	        
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