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Mit dieser vom Reichsgesetzgeber und mehreren Landesgesetz-
gebern ausdrücklich oder stillschweigend ausgesprochenen Aner-
kennung der Unterscheidung von Rechts- und Verwaltungsver-
ordnungen hat die bislang in der Theorie von einer Minderheit
von Schriftstellern noch immer festgehaltene Lehre, daß diese
Unterscheidung unbegründet und auch nicht durchführbar sei, weil
es an einem sicheren Unterscheidungsmerkmal fehle, jeden Boden
verloren. Ist es bislang der Theorie, wie diese Schriftsteller be-
haupten, noch nicht gelungen, die Begriffe Rechtsverordnungen
: und Verwaltungsverordnungen gegeneinander in brauchbarer Weise
"abzugrenzen, so haben die neuen Verfassungen sie zweifellos vor
diese Aufgabe gestellt. Allein die Verfassungsgesetzgeber selbst teilen
diese Auffassung nicht. In den Verhandlungen der verfassungs-
gebenden Versammlungen und ihrer Ausschüsse ist immer wieder
auf die herrschende Theorie hingewiesen und deren Bestimmung
der Begriffe Rechtsverordnung und Verwaltungsverordnung für
hinreichend erachtet worden, um sie gesetzlichen Vorschriften zu-
grunde zu legen?.
Nach der herrschenden Lehre® besteht das Wesen der Rechts-
verordnung darin, daß sie einen Rechtssatz, das Wesen der Ver-
waltungsverordnung darin, daß sie eine Verwaltungsvorschrift ent-
hält. Unter einem Rechtssatz oder einer Rechtsvorschrift versteht
man bei dieser Gegenüberstellung eine Norm, die mit Gebot oder
Verbot in den aktuellen Rechtsstand, d. h. in Freiheit und Eigen-
tum der Regierten eingreift, die nach der konstitutionellen Theorie
grundsätzlich nur unter Mitwirkung des Volkes, im Wege der
formellen Gesetzgebung, gesetzt werden darf?. Unter einer Ver-
waltungsvorschrift dagegen versteht man eine Norm, die etwas
® Vgl. z. B. Protokolle des Verfassungsausschusses der Nat.Vers. S. 167 ff.;
Verhandlungen des Bayerischen Landtages 1919 Beilagen Bd. 2 S. 276 f..
3 Vgl. MEYER-AnscHÜ'rz, Deutsches Staatsrecht (7) S. 668 ff. und die
das. S. 669 Anm. u. S. 672 Anm. 7 gegebenen Literaturnachweise.
* Vgl. JELLINEK G., Gesetz u. Verordnung, Freiburg 1887 S. 254 ff.
Bayerische Verfassung $ 74 (alte Verf. v. 26. Mai 1818 Titel VII S 2).