Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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weit“ aber „in Gesetzen oder Verordnungen des Reiches auf den 
Bundesrat verwiesen“ war, trat nach dem Uebergangsgesetz „an 
seine Stelle der Staatenausschuß“ und an Stelle dieses ist dann 
wieder, soweit es sich um den „Erlaß von Verordnungen“ handelt, 
die Reichsregierung getreten. Die Meinung JAcoBIs !°, daß die 
Reichsregierung in Artikel 179 Abs. 2 nur zum Erlaß von Ver- 
waltungsverordnungen ermächtigt sei, bier also nur das Verord- 
nungsgebiet in Frage stehe, von dem Art. 7 Abs. 1 Ziff. 2 der 
Bismarckischen Verfassung handelte, ist also demnach unzutreffend. 
Und sie wird auch nicht gestützt durch die Verordnung des Rates 
der Volksbeauftragten vom 14. November 1918 (RGBl. S. 1311), 
welche den Bundesrat ermächtigt, „die ihn nach Gesetzen und 
Verordnungen des Reiches zustehenden Verwaltungsbefugnisse auch 
fernerhin auszuüben“. Denn daß durch diese Bestimmung alle 
Rechtsverordnungsrechte, welche dem Bundesrat in vorrevolutio- 
nären Reichsgesetzen zugewiesen waren, beseitigt wurden, kann 
nicht behauptet werden. War die Absicht der Revolutionsregierung 
bei Erlaß der Verordnung vom 14. November 1918 zweifellos die, 
den Bundesrat, dessen Zuständigkeiten sie zunächst ebenso wie die 
des Reichstags und des Kaisers für sich in Anspruch genommen 
hatte, als Verwaltungskörper mit allen ihm als solchem nach dem 
vorrevolutionären Recht eignenden Zuständigkeiten wieder anzu- 
erkennen ”, so wurde er auch anerkannt als Träger aller ihm 
nach diesem Rechte eignenden Verordnungsrechte, denn diese waren 
ihm zugewiesen als Verwaltungskörper und nicht als gesetzgeben- 
dem Faktor — und er behielt sie auch bis nach dem Uebergangs- 
gesetz der Staatenausschuß an seine Stelle trat. Zuweit nach der 
anderen Richtung geht aber wieder HUBRICH mit der Behauptung, 
daß das „der Reichsregierung kraft des Art. 179 II der neuen 
  
  
186 JacoBI, Das Verordnungsrecht des Reiches seit dem November 1918, 
Archiv für öffentliches Recht Bd. 39, S. 831. 
17 Vgl. PoerzscH, Handausgabe der Reichsverfassung (2), Berlin 1921 
S. 10; MEYER-AnscHÜTz, Staatsrecht (7), S. 1036.
	        
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