Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

RV. an Stelle des Staatenausschusses erwachsene Verordnungsrecht 
ebenfalls spezifisch (!) auf Rechtsverordnungen zu beziehen“ sei ’®. 
Selbst wenn man mit HUBRICH annehmen wollte, daß unter „Ver- 
ordnungen* in Art. 179 Abs. 1 und Art. 178 nur Rechtsverord- 
nungen verstanden werden !”, so folgt daraus noch nicht zwingend, 
daß auch in Abs. 2 des Art. 179 „Verordnungen“ „spezifisch“ 
Rechtsverordnungen bedeute, und direkt gegen diese Annahme 
spricht der letzte Satz des Art. 179 Abs. 2: „Die Reichsregierung 
bedarf zum Erlaß der Verordnungen der Zustimmung des Reichs- 
rats nach Maßgabe dieser Verfassung.“ Es wäre unverständlich, 
wenn der Gesetzgeber hier „spezifisch“ an Rechtsverordnungen 
gedacht hätte, da die Reichsverfassung eine Zustimmung des Reichıs- 
rats zu Verordnungen der Reichsregierung nur für Verwaltungs- 
verordnungen fordert (Art. 77 Abs. 2); dem Wortlaute wıe der Ent- 
stehung des Art. 179 Abs. 2 wird bei objektiver Beurteilung nur 
die Ansicht gerecht, daß der Gesetzgeber es in ihm weder auf die 
Rechts- noch auf die Verwaltungsverordnungen allein oder auch 
nur besonders hat abstellen wollen, sondern daß er hier über die 
gesamte Verordnungskompetenz verfügen wollte, die ehemals dem 
Bundesrat und dann dem Staatenausschuß eignete. Weitere Er- 
mächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen hat die Reichs- 
»A.a. 0. S. 176, 177. 
1% Diese Ansicht läßt sich rechtfertigen für Artikel 178 Abs. 2, in dem 
in Abs. 3 dieses Artikels der Verwaltungsverordnungen besonders gedacht 
wird — daß der Gesetzgeber unter „Anordnungen der Behörden“ nur Ver- 
fügungen verstanden wissen will, kann nicht angenommen werden — nicht 
aber für Artikel 179 Abs. 1. Hier den Ausdruck „Verordnungen‘ ein- 
schränkend zu interpretieren und nur auf Rechtsverordnungen zu beziehen 
ermangelt jedes Anhaltspunktes. An sich können zweifellos auch in Ver- 
waltungsverordnungen Verweise auf Vorschriften und Einrichtungen (Be- 
hörden) enthalten sein, die durch die neue Reichsverfassung aufgehoben 
sind. Damit und mit den vorangehenden Ausführungen im Text zu Art. 176 
ist auch die Ansicht HusrıcHs widerlegt, „daß im ganzen Verfassungstext 
„Verordnung“ nur die Rechtsverordnung unter Ausschluß der Verwaltungs- 
verordnung bedeutet‘ (a. a. O. S. 177).
	        
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