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verfassung nicht erteilt. Zum Erlaß jeder Rechtsverordnung bedarf
es daher im Reiche besonderer gesetzlicher Ermächtigung; eine
solche ist, wie dies im Verfassungsausschuß und im Plenum der
Nationalversammlung immer wieder betont wurde, stets auch er-
forderlich zum Erlaß von Rechtsverordnungen zwecks Ausführung
von Gesetzen, für welche von verschiedenen Seiten die Aufnahme
einer allgemeinen Ermächtigung in die Verfassung verlangt aber
nicht durchgesetzt wurde. Der Reichsgesetzgeber selbst hat also
von Fall zu Fall zu entscheiden, ob zu einem Gesetz noch eine
Ausführungsverordnung, die Rechtsvorschriften enthält, erlassen
werden darf oder nicht?®. Sieht er in einem Gesetz den Erlaß
einer Ausführungsverordnung nicht vor und stellt sich später das
Bedürfnis nach einer solchen heraus, so muß ein besonderes Er-
mächtigungsgesetz ergehen.
Die Landesverfassungen haben 1. regelmäßig die Ermächtigung
zum Erlaß von Notverordnungen erteilt ?!'. Weiter ermächtigen
2. mehrere von ihnen die Regierung allgemein zum Erlaß von Ver-
ordnungen zur Ausführung der Gesetze, worin, da zur Ausführung
eines Gesetzes sowohl Rechts- wie Verwaltungsvorschriften nötig
sein können, die Regierung diese aber ohne besondere Ermächti-
gung erlassen kann, vor allem eine Ermächtigung zum Erlaß von
Rechtsvorschriften, die der Ausführung des Gesetzes dienen wollen,
zu sehen ist??. So die Verfassungen von Sachsen (Art. 32), Hessen
(Art. 44), Thüringen (8 47 Ziff. 3), Mecklenburg-Schwerin ($ 51),
2° Ebenso wie nach vorrevolutionärem Reichsstaatsrecht: LABAND,
a. a. O. Bd. 2 S. 89; HUBRIcH a. a. O. S. 167.
2?! Preußen Art. 55; Bayern $ 61 Ziff. 7; Württemberg $ 67; Baden
$ 56 Abs. 2; Sachsen Art. 40; Hessen Art. 9; Thüringen $ 33; Oldenburg
8 37; Mecklenburg-Schwerin $ 61; Braunschweig Art. 40; Anhalt $ 44.
??2 Auf diese besonders hingewiesen hat nur die Verf. von Mecklenburg-
Strelitz, indem sie die Regierung ermächtigt hat, für die Zwecke der
Gesetzesausführung „Verordnungen und Verwaltungsvorschriften* zu er-
lassen ($ 19 Abs. 2). „Verordnungen“ kann hier neben „Verwaltungsvor-
schriften“ nur Rechtsverordnungen bedeuten.