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(Bayern $$ 46, 61 Ziff. 6), welche letztere Reehtsverordnungen in-
soweit sind als sie über die Interna des Verwaltungsbetriebes
hinausreichende Anordnungen treffen, auch in die Rechtsverhält-
nisse der Regierten eingreifen und Rechte und Pflichten dieser
Behörden gegenüber zur Entstehung bringen wollen ?*. — Ueber
diese in den Landesverfassungen enthaltenen ausdrücklichen Er-
mächtigungen hinaus bedarf es in den Ländern ebenso wie im
Reich für jede Rechtsverordnung, auch jede Ausführungsverord-
nung, die Rechtsnormen enthält, besonderer gesetzlicher Ermäch-
tigung.
Die Frage, in welchem Umfange die Gesetzgeber zum Erlasse
von Rechtsverordnungen Ermächtigungen erteilen können, ist in
den neuen Verfassungen ebensowenig wie in den früheren berührt
und daher nach wie vor aus allgemeinen Erwägungen zu beant-
worten. Aus ihnen kam man für das vorrevolutionäre Staatsrecht
in Theorie und Praxis übereinstimmend zu dem Ergebnis, daß
rechtlich hier dem Gesetzgeber im allgemeinen Grenzen nicht ge-
zogen seien, er vielmehr befugl sei, die rechtliche Regelung jeder
in die Kompetenz der Gesetzgebung fallenden Angelegenheit durch
Erteilung entsprechender Ermächtigung an die Regierung auf den
Verordnungsweg zu verweisen. Nur zwei Beschränkungen des
Gesetzgebers in der Austeilung von Verordnungsrechten im Wege
der einfachen Gesetzgebung wurden angenommen: 1. wenn die
Verfassung es unzweideutig verlangt, daß die Regelung einer An-
gelegenheit nur durch ein Gesetz selbst erfolgt, sie eine Regelung
25 Vgl. SCHOEN Art. „Verordnungen“ im Handbuch der Politik (8.)
Bd. 1 S. 252. Wenn die bayerische Verfassung die organisatorischen Ver-
ordnungen schlechthin als Verwaltungsanordnungen anspricht ($$ 61
Ziff. 6, 75), obgleich sie die Begriffe der Verwaltungs- und Rechtsverord-
nung, wie sie die herrschende Theorie entwickelt hat, anerkennt, so
ist dies unrichtig — übrigens praktisch bedeutungslos, indem die baye-
rische Verfassung $ 75 für alle Organisationsverordnungen dieselbe Publi-
kationsform wie für die Rechtsverordnungen vorschreibt (vgl. unten Anm.
101).