Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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Artikel im Verfassungsausschuß wie im Plenum der Nationalver- 
sammlung, in denen immer wieder die Rede ist von der Abgren- 
zung der „Reichskompetenz“ gegen die „Landeskompetenz* da- 
gegen nie von der Regelung durch Gesetz im Gegensatz zu der 
durch Verordnung ®. Nur für die dem Reiche in Art. 10 und 11 
zugewiesene Kompetenz, Grundsätze für die Landesgesetzgebung 
aufzustellen, läßt sich die Ansicht vertreten, daß sie nur durch 
den Erlaß formeller Gesetze ausgeübt werden könne, indem die 
Verfassung bestimmt, daß solche Grundsätze „im Wege der Gesetz- 
gebung“ aufzustellen sind und in den Beratungen dieser Be- 
stimmungen wiederholt die Beibehaltung dieser Worte mit der 
Begründung verlangt wurde: „sonst könnte der Gedanke auf- 
tauchen, daß solche Grundsätze auch im Verordnungswege aufge- 
stellt werden können“, was wohl nicht Absicht des Gesetzgebers 
sei ®*, 
Gegenstände betreffenden Staatsakte „nur Vorschrift, soweit RV. oder Reichs- 
gesetze nicht andere Formen und die Zuständigkeit anderer Organe als 
des (Reichs-)Gesetzgebers begründet haben‘. Es gilt hier genau dasselbe 
wie s. Zt. von Art. 4 der Bismarckischen Reichsverfassung, an dessen Stelle 
die Art. 6 ff. getreten sind. Ueber jenen richtig ZORN, Staatsrecht, Bd. 1. 
S. 429 auch v. SEYDEL in HıRTHs Annalen des Deutschen Reichs Jahrg. 
1874 S. 1146; „Eine Grenze zwischen dem Gebiet der Gesetzgebung und 
dem der Verordnung in dem Sinne, daß gewisse Materien verfassungs- 
mäßig stets durch Gesetz geregelt werden müßten, kennt das Reichsrecht 
nicht.“ 
88 Protokolle des Verfassungsausschusses der Nat.Vers. S. 60 ff.; Stenogr. 
Berichte S. 1246 ff. 
% Vgl. Protokolle des Verfassungsausschusses der Nat.Vers. S. 62 
(Pgeuss und KooH). Nur aus dem Wortlaut der Art. 10 und 11 und der 
vermutlichen Absicht des Gesetzgebers läßt sich aber die Ansicht, daß 
Art. 10 und 11 formelle Gesetze fordere, begründen; vgl. auch PorTzscH 
a. a. O0. Anm. 2 zu Art. 10 S. 56. Wenn WITTMAYER, Die Weimarer 
Reichsverfassung, Tüb. 1922 S. 451 zur Stützung dieser Ansicht weiter be- 
merkt: „Wer der Landesgesetzgebung Grundsätze mitgeben oder in sie 
einpflanzen will, muß erst auch die Kraft haben, die Landesgesetze aus 
den Angeln zu heben. Dieses Vermögen fehlt jedoch den Verordnungen 
des Reichs gegenüber den Landesgesetzen, wenn diese anders Gesetze sein
	        
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