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Artikel im Verfassungsausschuß wie im Plenum der Nationalver-
sammlung, in denen immer wieder die Rede ist von der Abgren-
zung der „Reichskompetenz“ gegen die „Landeskompetenz* da-
gegen nie von der Regelung durch Gesetz im Gegensatz zu der
durch Verordnung ®. Nur für die dem Reiche in Art. 10 und 11
zugewiesene Kompetenz, Grundsätze für die Landesgesetzgebung
aufzustellen, läßt sich die Ansicht vertreten, daß sie nur durch
den Erlaß formeller Gesetze ausgeübt werden könne, indem die
Verfassung bestimmt, daß solche Grundsätze „im Wege der Gesetz-
gebung“ aufzustellen sind und in den Beratungen dieser Be-
stimmungen wiederholt die Beibehaltung dieser Worte mit der
Begründung verlangt wurde: „sonst könnte der Gedanke auf-
tauchen, daß solche Grundsätze auch im Verordnungswege aufge-
stellt werden können“, was wohl nicht Absicht des Gesetzgebers
sei ®*,
Gegenstände betreffenden Staatsakte „nur Vorschrift, soweit RV. oder Reichs-
gesetze nicht andere Formen und die Zuständigkeit anderer Organe als
des (Reichs-)Gesetzgebers begründet haben‘. Es gilt hier genau dasselbe
wie s. Zt. von Art. 4 der Bismarckischen Reichsverfassung, an dessen Stelle
die Art. 6 ff. getreten sind. Ueber jenen richtig ZORN, Staatsrecht, Bd. 1.
S. 429 auch v. SEYDEL in HıRTHs Annalen des Deutschen Reichs Jahrg.
1874 S. 1146; „Eine Grenze zwischen dem Gebiet der Gesetzgebung und
dem der Verordnung in dem Sinne, daß gewisse Materien verfassungs-
mäßig stets durch Gesetz geregelt werden müßten, kennt das Reichsrecht
nicht.“
88 Protokolle des Verfassungsausschusses der Nat.Vers. S. 60 ff.; Stenogr.
Berichte S. 1246 ff.
% Vgl. Protokolle des Verfassungsausschusses der Nat.Vers. S. 62
(Pgeuss und KooH). Nur aus dem Wortlaut der Art. 10 und 11 und der
vermutlichen Absicht des Gesetzgebers läßt sich aber die Ansicht, daß
Art. 10 und 11 formelle Gesetze fordere, begründen; vgl. auch PorTzscH
a. a. O0. Anm. 2 zu Art. 10 S. 56. Wenn WITTMAYER, Die Weimarer
Reichsverfassung, Tüb. 1922 S. 451 zur Stützung dieser Ansicht weiter be-
merkt: „Wer der Landesgesetzgebung Grundsätze mitgeben oder in sie
einpflanzen will, muß erst auch die Kraft haben, die Landesgesetze aus
den Angeln zu heben. Dieses Vermögen fehlt jedoch den Verordnungen
des Reichs gegenüber den Landesgesetzen, wenn diese anders Gesetze sein