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Ermessensüberschreitung des Gesetzgebers darstellt. Diesen Be-
denken gegenüber kann man sich darauf, daß auch die Ermessens-
übung der Verwaltungsbehörde (verwaltungsgerichtlicher) Nach-
prüfung unterliegt, nicht berufen, denn die Unterstellung der in
Rede stehenden Ermessensübung des Gesetzgebers unter die Kon-
trolle der Gerichte hat doch eine ganz andere Tragweite als die
der Ermessensübung der Verwaltungsbehörden bei einzelnen Ver-
waltungshandlungen. Allerdings ist es nicht wünschenswert, daß
der Gesetzgeber willkürlich und unbegrenzt Verordnungsrechte
austeilt, und die Praxis der ersten Zeit nach der Revolution hat
mit Recht weite Kreise gegen das leichtfertige Austeilen unbe-
grenzter Verordnungsrechte in den Harnisch gerufen. Allein das
geltende Recht kennt eine weitere grundsätzliche Beschränkung
der Delegationsbefugnis als die von uns oben aufgezeigte, die
praktisch kaum eine Bedeutung hat, nicht und die Einführung
einer solchen im Wege der Verfassungsgesetzgebung stößt, wie
die Ausführung TRIEPELs zeigt, auf die größten Schwierigkeiten,
indem eine Formel, die ihr Grenzen zieht, welche dem Gesetzgeber die
erforderliche Bewegungsfreiheit lassen, zugleich aber diese Grenzen
auch so klar bestimmt, daß die Feststellung einer Ermessensüber-
schreitung sich sicher und einwandsfrei feststellen läßt, nicht zu
finden ist ®. Daher muß es dabei sein Bewenden behalten, wie
bisher auch fernerhin als politisches Postulat die Forderung zu
erheben, daß der Gesetzgeber Verordnungsrechte nur in dem un-
umgänglich nötigen Umfange austeile und sich nicht ohne be»
sonderen Grund der Aufgabe, selbst das Recht zu setzen, entziehe.
Wollte man aber de lege ferenda den Ausführungen TRIEPELSs
nähertreten, so wäre es im Interesse der Rechtssicherheit und ein-
heitlichen Handhabung des Verordnungsrechts dringend geboten,
die Ueberprüfung der Frage, ob der Gesetzgeber bei Austeilung
eines Verordnungsrechts die seiner Delegationsbefugnis verfassungs-
86 Vgl. auch WITTMAYER a. a. O. S. 4521.