Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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wäre hier die Ermächtigung nicht auf eine solche abgestellt, so 
hätte das Vorsehen einer Subdelegation auf den zuständigen 
Minister gar keinen Sinn. In Art. 77 fehlt es an einem solchen 
deutlichen Anhaltspunkt für seine Auslegung. Allein beachtet 
man, wie die Ermächtigung in Art. 88 nur dadurch veranlaßt ist, 
daß der Gesetzgeber an dem Erlaß der hier genannten Verord- 
nungen im Gebiet der Postverwaltung den Reichsrat in weiterem 
Umfange beteiligen wollte als dies der Art. 77 vorsieht, so wird 
man annehmen müssen, daß er im übrigen die Verordnungen auf 
Grund des Art. 77 ebenso zustande kommen lassen wollte wie die 
auf Grund des Art. 88 erlassenen, also durch kollegialische Be- 
schlußfassung der Reichsregierung®®. Die Praxis ist allerdings 
zum Teil eine andere und dabei inkorrekt. Auf Grund der vor- 
genannten Verfassungsartikel hat bald die Reichsregierung als 
solche, bald ein Einzelminister, besonders der Reichspostminister, 
Verordnungen erlassen **. Was aber die Ermächtigung in anderen 
Reichsgesetzen anlangt, so ist, wenn man beachtet, wie hier bald 
„die Reichsregierung“, bald ein bestimmt bezeichneter Fachminister 
ermächtigt wird, anzunehmen, daß der Reichsgesetzgeber da, wo 
er die Reichsregierung beruft, die Verordnung vom Kollegium er- 
lassen wissen will, indem angenommen werden muß, daß die ver- 
schiedene Bezeichnung des Verordnungsträgers auch auf verschie- 
dene Stellen geht. 
Die Ermächtigung der Länder zum Erlaß von Rechtsver- 
4 Ebenso im Ergebnis AnscHUTz a. a. OÖ. Anm. 2 zu Art. 77 und 
Anm. 5 zu Art. 888.138, 157 und ohne weitere Begründung GIESE a. a. O. 
Anm. 3 und 4 zu Art. 77 a. a. O. S. 203. Anders PorTzScH a. a. O. und 
Anm. 2 zu Art. 77, Anm. 4 zu Art. 88 S.140 und 150, und TRIEPEL, Archiv 
für öffentliches Recht, Bd. 39 8. 482. 
* Auf Grund des Art. 91 hat u. E. richtig die Reichsregierung als 
solche wiederholt Verordnungen in Eisenbahnsachen erlassen, vgl. RGBl. 
1920 S. 197, 1080. Unter Berufung auf Art. 56 und 77 hat dagegen z. B. 
der Reichsarbeitsminister allein eine Bekanntmachung erlassen (RGBl, 1920 
S. 312) und unter Berufung auf Art. 88 der Reichspostminister unzühlige 
Verordnungen vgl. z. B. RGBl. 1919 S. 1604, 1703, 1725 ff., 2149; 1920
	        
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