Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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Länder eine beschränkte sein, indem sie, was den Inhalt der von 
ihnen zu erlassenden Verordnung anlangt, an Normen gebunden 
sein können, die von einem Reichsorgan, z. B. von der Reichs- 
regierung aufzustellen sind?®, oder indem sie nur subsidiär zum 
Erlaß einer Verordnung berufen sind, wenn die Reichsregierung 
von einem ihr zugewiesenen Verordnungsrecht keinen Gebrauch 
macht5°. Stets aber muß die Ermächtigung der Länder in einem 
Reichsgesetz ausdrücklich ausgesprochen sein. Aus Art. 14 der 
Reichsverfassung: „die Reichsgesetze werden durch die Landes- 
behörden ausgeführt, ...* kann keine allgemeine Ermächtigung 
der Landesbehörden zum Erlaß von Rechtsverordnungen zur Aus- 
führung von Reichsgesetzen hergeleitet werden®!. Der Reichs- 
gesetzgeber wollte mit diesem Artikel nicht den allgemeinen 
Grundsatz, daß zum Erlaß von Rechtsverordnungen von Fall zu 
Fall besondere Ermächtigung erforderlich ist, durchbrechen, son- 
dern nur verfassungsmäßig die Verwaltungszuständigkeiten der 
Länder grundsätzlich anerkennen, welche ihnen bereits nach der 
Bismarkischen Reichsverfassung eigneten, nämlich Recht und Pflicht 
zur Ausführung der Reichsgesetze tatsächliche Verwaltungshand- 
lungen vorzunehmen, Verwaltungsverfügungen und, soweit nicht 
die Reichsregierung „allgemeine Verwaltungsvorschriften“ erläßt°®, 
Verwaltungsverordnungen zu erlassen. 
Als mögliche Träger des Rechtsverordnungsrechts in den Län- 
dern kommen in Betracht das Staatsministerrum als Kollegium, 
und der Verhängung des Standrechtes von der Zustimmung des Landtages 
abhängig macht, unzulässig. 
* Vgl. LABAnD a. a. O. S. 95 Anm. 4. 
50 Vırl.z.B.$ 18 desin vorstehender Anm. 46 gen. Reichsgesetzes v. 12. Mai 
1920: „Die Reichsregierung erläßt mit Zustimmung des Reichsrats die Be- 
stimmungen zur Ausführung dieses Gesetzes. Soweit dies nicht geschieht, 
können dıe Bestimmungen von den Landeszentralbehörden erlassen wer- 
den“. Aehnlich $ 31 des daselbst gen. Reichsgesetzes v. 10. Mai 1920. 
1 Richtig PoETZScH a. a.0.S.64 Anm. 1 zu Art. 14 vgl. auch LABAND 
a. a. OÖ. S. 95 Anm. 3. 
52 Bismarckische RV, Art. 7 Abs. 1 Ziff, 2; neue RV. Art. 77.
	        
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