Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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die einzelnen Fachminister, andere Behörden. Die Landesver- 
fassungen haben zum Erlaß der Not- und der vereinzelt in 
ihnen vorgesehenen Ausnahme-, Steuer- und Organisationsver- 
ordnungen übereinstimmend das Staatsministerium berufen, den 
Erlaß der Ausführungsverordnungen, soweit sie ihn überhaupt 
regeln, bald dem Staatsministerium 5°, bald den einzelnen Ministern ®% 
überwiesen. Wo die Verfassung über den Träger eines Verord- 
nungsrechts nichts bestimmt, hat der Gesetzgeber ihn im Dele- 
gationsgesetz frei zu bestimmen? WUnterläßt er dies, so muß im 
Hinblick darauf, daß grundsätzlich jeder Minister die Geschäfte 
seines Ministeriums selbständig zu besorgen hat, angenommen 
werden, daß der zuständige Fachminister die Verordnung zu er- 
lassen hat — unbeschadet des Rechts, das Gesamtministerium da, 
wo es allgemein ermächtigt ist, auch zum Geschäftskreis eines 
Fachministers gehörige Angelegenheiten an sich zu ziehen®®, von 
  
  
53 So Thüringen $ 47 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2 („die Landesregierung 
beschließt“): Hessen Art. 44 (jedoch kann die Geschäftsordnung des Mini- 
steriums auch anderes vorsehen); Mecklenburg-Strelitz $ 19. 
5 So Sachsen Art. 32; Mecklenburg-Schwerin 88 51, 54 Abs. 5. 
55 Nur für Bayern muß eine Beschränkung des Gesetzgebers in der 
Auswahl des Trägers des Verordnungsrechts gelegentlich der Delegation 
angenommen werden: Indem $ 74 der bayerischen Verfassung bestimmt, 
daß Rechtsvorschriften nur im Wege der Gesetzgebung, also nur vom 
Landtage, erlassen werden können, $ 61 Ziff. 7 aber eine Ausnahme hiervon 
nur dahin zuläßt, daß das Gesamtministerium oder die einzelnen Minister 
zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigt werden können und $ 3 11 
bestimmt, daß die dem Landtage zustehenden Rechte und Aufgaben nur 
insoweit übertragbar sind als die Verfassung dies vorsieht — kann nach 
der Verfassung anderen Stellen als den in $ 61 Ziff. 7 genannten im Wege 
der einfachen Gesetzgebung ein Rechtsverordnungsrecht nicht übertragen 
werden. Eine Auswirkung der vorgenannten Verfassungsbestimmungen, 
an die der Verfassungsgesetzgeber allerdings kaum gedacht haben dürfte. 
Vor dem Inkrafttreten der Verfassung durch einfache Gesetze begründete 
Verordnungsrechte sind durch diese Bestimmungen gemäß $ 94 der Ver- 
fassung nicht berührt worden. 
56 Oldenburg $ 42 Abs. 3; Mecklenburg-Schwerin $ 54 Abs. 5; Bayern 
8 61 Ziff. 2 Abs. 2 (dazu ROTHENBÜCHER a. a. O. S, 29, 32).
	        
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