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keit besteht, ist nur in den Verfassungen Bayerns ($ 75), Badens
($ 57 II) und Braunschweigs (Art. 38 (1)) ausdrücklich geregelt
und zwar so, daß hier diese Verordnungen ebenso wie die formellen
Gesetze in dem Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen
sind®!. Die übrigen Landesverfassungen dagegen und auch die
Reichsverfassung ordnen allein die Publikation der „Gesetze“ und
lassen so für die alte Streitfrage Raum, ob diese Vorschriften
auch für die Rechtsverordnungen als Gesetze in materiellem Sinne
gelten. Dieselbe ist jedoch nach wie vor zu verneinen. Und
zwar zunächst für die Verfassungen, welche die Verkündigung
der „vom Landtag oder durch Volksentscheid“ beschlossenen Ge-
setze ® regeln, denn daß durch diese und ähnliche Formulierungen
nur formelle Gesetze getroffen werden, kann nicht bezweifelt wer-
den. Sodann aber auch für die Verfassungen, welche einfach von
der Verkündigung der „Gesetze“ sprechen, denn die Bestim-
mungen, die sie über diese geben, sind überall den Vorschriften
über den Weg der Gesetzgebung eingereiht, können sich also nur
auf formelle Gesetze beziehen. Und dies gilt auch für die Reichs-
verfassung und die preußische Verfassung, obgleich HATSCHEK
im Hinblick auf sie bemerkt: „Heute ist vollends bei dem klaren
Wortlaut der Verfassungen (Art. 71 RV.; Art. 61 II PV.) nicht
daran zu zweifeln“ — nämlich „daß die Publikationen von Rechts-
verordnungen in denjenigen Amtsblättern erfolgen muß, in welchen
auch die Gesetze im formellen Sinne publiziert werden* — „die
61 Diese landesrechtlichen Bestimmungen sind jedoch, wie das bayerische
Gesamtministerium in einer Bekanntmachung v. 29. Oktober 1921 (Bayerisches
Ges.- u. Vdg.-Bl. S. 545) richtig ausführt, nicht maßgebend für Verordnungen,
die Landesbehörden auf Grund reichsgesetzlicher Ermächtigung erlassen;
für diese kommen die Grundsätze über Bekanntmachung von Reichsver-
ordnungen zur Anwendung.
62 Für das vorrevolutionäre Staatsrecht z.B.: MEYER-AnScaUüTz (7) 8.673,
woselbst in Anm, d Zusammenstellung der Literatur.
68 Thüringen 8 29; Sachsen Art. 35, 39; Mecklenburg-Schwerin $5 44, 48
und Strelitz 8 18.
“ Z. B. Württemberg & 68.
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