Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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vertretene Ansicht ®, daß Rechtsverordnungen des Reiches zwar 
nicht im Reichsgesetzblatt verkündet werden müssen, aber doch 
wirksam nur an einem Orte verkündet werden können, der durch 
(geschriebenen oder gewohnheitsmäßig entwickelten) Rechtssatz 
zu ihrer Verkündigung bestimmt ist, da nur durch Rechtssatz mit 
einer bestimmten Art der Verkündigung die Fiktion der allgemeinen 
Kundbarkeit verbunden werden könne — kamn als zutreffend nicht 
angesehen werden. Allerdings kann nur mit einer Verkündigung, 
die durch Rechtssatz anerkannt ist, die gedachte Fiktion verbun- 
den werden. Allein dieser Rechtssatz braucht nicht notwendig 
selbst direkt die Verkündigungsart zu bestimmen, er kann die Be- 
stimmung derselben auch dem Träger des Verordnungsrechts oder 
einem anderen Verwaltungsorgan zuweisen und dann knüpft sich 
auch an die von diesem beliebte bzw. angeordnete Verkündigungs- 
art Kraft Rechtssatz die Fiktion der allgemeinen Kundbarkeit. Eine 
solche Ermächtigung zur Bestimmung der Verkündigungsart kann 
der Gesetzgeber aber nicht nur ausdrücklich erteilen, wie es z.B. 
der preußische Gesetzgeber im Landesverwaltungsgesetz $ 144 
Abs. 2 getan hat, sondern auch stillschweigend. Und eine still- 
  
  
gen. Urteil des Reichsgerichts. Das Reichsgericht selbst hat sie wieder- 
holt anerkannt; vgl. bes. die eine Begründung enthaltenden Urteile 
v. 25. November 1897 (Entsch. in Zivilsachen Bd. 40 S. 76), v. 14. November 
1898 (das. Bd. 42 S. 314), v. 26. Mai 1901 (das. Bd. 48 S, 88) und eine 
Reihe von Urteilen der Strafsenate aus der letzten Zeit vor dem Umsturz 
betr. rechtsnormative Anordnungen des Bundesrats, des Reichskanzlers, 
der Reichskommissare und der wirtschaftlichen Reichsstellen wie z. B. 
Urteil v. 17. April 1916 (Entscheidungen in Strafsachen Bd. 50 8. 53), 
v. 20. November 1917 (das. Bd. 51 S. 286), v. 2. Juli 1918 (das. Bd. 52 
S. 287). Nachweisungen über die Praxis unter der Herrschaft der neuen 
Reichsverfassung gibt LAssar in der Juristischen Wochenschrift Jahrg. 51 
1922 S. 310 Anm.; auf sie bezieht sich das oben Anm. 65 gen. Urteil des 
Reichsgerichts v. 29. Oktober 1920. 
e® Vgl. das oben Anm. 65 gen. Urteil v. 7. Oktober 1921 (Juristische 
Wochenschrift, Jahrg. 51, 1922 S. 308 ff.) und gegen dasselbe: LAssarR (da- 
selbst Anm. zu 2A) und ARNDT (daselbst S. 31l Anm. B), für dasselbe: 
KLEE (daselbst 573 f.) und WOLF (ohne juristische Begr. das. S. 900).
	        
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