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vertretene Ansicht ®, daß Rechtsverordnungen des Reiches zwar
nicht im Reichsgesetzblatt verkündet werden müssen, aber doch
wirksam nur an einem Orte verkündet werden können, der durch
(geschriebenen oder gewohnheitsmäßig entwickelten) Rechtssatz
zu ihrer Verkündigung bestimmt ist, da nur durch Rechtssatz mit
einer bestimmten Art der Verkündigung die Fiktion der allgemeinen
Kundbarkeit verbunden werden könne — kamn als zutreffend nicht
angesehen werden. Allerdings kann nur mit einer Verkündigung,
die durch Rechtssatz anerkannt ist, die gedachte Fiktion verbun-
den werden. Allein dieser Rechtssatz braucht nicht notwendig
selbst direkt die Verkündigungsart zu bestimmen, er kann die Be-
stimmung derselben auch dem Träger des Verordnungsrechts oder
einem anderen Verwaltungsorgan zuweisen und dann knüpft sich
auch an die von diesem beliebte bzw. angeordnete Verkündigungs-
art Kraft Rechtssatz die Fiktion der allgemeinen Kundbarkeit. Eine
solche Ermächtigung zur Bestimmung der Verkündigungsart kann
der Gesetzgeber aber nicht nur ausdrücklich erteilen, wie es z.B.
der preußische Gesetzgeber im Landesverwaltungsgesetz $ 144
Abs. 2 getan hat, sondern auch stillschweigend. Und eine still-
gen. Urteil des Reichsgerichts. Das Reichsgericht selbst hat sie wieder-
holt anerkannt; vgl. bes. die eine Begründung enthaltenden Urteile
v. 25. November 1897 (Entsch. in Zivilsachen Bd. 40 S. 76), v. 14. November
1898 (das. Bd. 42 S. 314), v. 26. Mai 1901 (das. Bd. 48 S, 88) und eine
Reihe von Urteilen der Strafsenate aus der letzten Zeit vor dem Umsturz
betr. rechtsnormative Anordnungen des Bundesrats, des Reichskanzlers,
der Reichskommissare und der wirtschaftlichen Reichsstellen wie z. B.
Urteil v. 17. April 1916 (Entscheidungen in Strafsachen Bd. 50 8. 53),
v. 20. November 1917 (das. Bd. 51 S. 286), v. 2. Juli 1918 (das. Bd. 52
S. 287). Nachweisungen über die Praxis unter der Herrschaft der neuen
Reichsverfassung gibt LAssar in der Juristischen Wochenschrift Jahrg. 51
1922 S. 310 Anm.; auf sie bezieht sich das oben Anm. 65 gen. Urteil des
Reichsgerichts v. 29. Oktober 1920.
e® Vgl. das oben Anm. 65 gen. Urteil v. 7. Oktober 1921 (Juristische
Wochenschrift, Jahrg. 51, 1922 S. 308 ff.) und gegen dasselbe: LAssarR (da-
selbst Anm. zu 2A) und ARNDT (daselbst S. 31l Anm. B), für dasselbe:
KLEE (daselbst 573 f.) und WOLF (ohne juristische Begr. das. S. 900).