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Il. Verwaltungsverordnungen.
Zum Erlaß von Verwaltungsverordnungen bedürfen die Re-
gierungsorgane grundsätzlich keiner besonderen gesetzlichen Er-
mächtigung. Die Befugnis, solche an die ihnen untergeordneten
Verwaltungsstellen zu erlassen, ergibt sich für sie schon aus dem
Zweck ihrer Restellung. Ist es Aufgabe der Verwaltung, für
Ausführung und richtige Handhabung der Gesetze zu sorgen, so
muß ihr auch die Befugnis zustehen, diese durch allgemeine An-
weisungen der zuständigen Beamten und Behörden zu regeln, wie
sie auch befugt sein muß, die zur Ausführung der Gesetze er-
forderlichen Behörden zu organisieren, wo die Gesetze selbst dies
nicht getan haben, und die Benutzung der Anstalten zu normieren,
die Objekt ihrer Tätigkeit sind. Notwendig sind gesetzliche Be-
stimmungen über den Erlaß von Verwaltungsverordnungen nur
wenn der Gesetzgeber diesen besonders gestalten, ihn etwa einer
an sich nicht zuständigen Stelle übertragen oder die an sich zu-
ständige Stelle in der freien Ausübung ihres Verordnungsrechts
beschränken will. Tatsächlich finden sich in den Verfassungen
auch über diese Fälle hinaus Bestimmungen über Verwaltungs-
verordnungen, wie besonders in den Vorschriften, die ganz all-
gemein den Erlaß von Ausführungsverordnungen dem Staatsmini-
sterium oder Einzelministern zuweisen, indem Ausführungsverord-
nungen ebenso Verwaltungsvorschriften wie Rechtsvorschriften
enthalten können. Solche Bestimmungen haben lediglich deklara-
torische Bedeutung.
Unter diesen Gesichtspunkten sind zunächst die Bestimmungen
der Reichsverfassung, welche sich auf Verwaltungsverordnungen
beziehen, zu betrachten. Die allgemeinste von ihnen enthält
Art. 77: „Die zur Ausführung der Reichsgesetze erforderlichen
allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt, soweit die Gesetze
nichts anderes bestimmen, die Reichsregierung. Sie bedarf dazu
der Zustimmung des Reichsrats, wenn die Ausführung der Reichs-