Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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deutung ist das Wort „allgemein* auch in dem dem Art. 77 sach- 
lich nahestehenden Art. 15 Abs. 2 gebraucht, wo von „allge- 
meine(n) Anweisungen“ die Rede ist, als deren Gegensatz, wie 
bereits in Verhandlungen des Verfassungsausschusses der National- 
versammlung festgestellt wurde ”®, „Einzelanweisungen* zu denken 
sind. Eine Beschränkung der Reichsregierung dahin, daß sie ihre 
Verwaltungsvorschriften nicht beliebig spezialisieren dürfte, ist mit 
dem Worte „allgemein“ nicht beabsichtigt und könnte praktisch 
auch nicht erreicht werden, indem hier jede sichere Grenzziehung 
— 
nicht anzunehmen, daß sie die endgültige Fassung des Art. 77 irgendwie 
beeinflußt haben, zumal sie, um zum Ausgangspunkt gesetzlicher Vor- 
schriften genommen zu werden, eingehender Klärung bedurft hätten, Der 
Begriff der speziellen Verwaltungsverordnungen, den Kant hier aufstellt, 
ist neu und verwirrend. Nach allgemeinem Sprachgebrauch wird man 
unter einer speziellen Verwaltungsverordnung eine Anordnung verstehen, 
die einen Einzelfall regelt, eine solche Anordnung ist aber im juristisch- 
technischen Sinn überhaupt keine Verordnung sondern eine Verfügung. 
Kanu schließt sich denn auch dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht an. 
Ihm sind spezielle Verwaltungsverordnungen identisch mit Dienstanweisungen, 
also nicht Anordnungen, die einen Einzelfall betreffen; ihr Charakteristikum 
soll darin bestehen, daß sie „nur innerhalb der Beamtenhierachie Geltung 
haben‘. Das ist aber nach der herrschenden Ansicht das Wesen jeder 
Verwaltungsverordnung und die allgemeinen Verwaltungsverordnungen 
Kanıs, die über die Beamtenhierarchie hinaus Geltung haben, fallen aus 
dem Rahmen der Verwaltungsverordnungen überbaupt heraus, wie denn 
auch KAnur für sie ebenso wie für „reine Rechtsverordnungen® eine Mit- 
wirkung des Reichsrats verlangt. Ueber Rechtsverordnungen aber hat man, 
mag es sich um „reine“ oder solche, die mit Verwaltungsvorschriften durch- 
setzt sind, handeln, in Art. 77 in seiner endgültigen Fassung gar nichts 
sagen wollen. Also kann man sich für die Auslegung des Art. 77 auch 
auf die Ausführungen KAuLs nicht berufen. Uebrigens hält Kanu selbst 
an seiner Theorie nicht fest, denn während er hier Verwaltungsverordnungen 
kennt, die über die Beamtenbierarchie hinaus Geltung haben, geht er an 
anderer Stelle (Prot. S. 169) mit der herrschenden Ansicht, wenn er Rechts- 
und Verwaltungsverordnungen gegeneinander abgrenzend sagt: „Die Rechts- 
verordnung verpflichtet Dritte (Staatsangehörige, Untertanen); die Ver- 
waltungsverordnung verpflichtet nur Behörden.“ 
78 Protokolle des Verfassungsausschusses der Nat.Vers. S. 85 (HAUSS- 
MANN).
	        
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