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die „allgemeinen Anweisungen“, von denen hier die Rede ist, sind
„allgemeine Verwaltungsvorschriften“ i. S. des Art. 77, wie denn
auch im Verfassungsausschuß der Nationalversammlung ausdrück-
lich festgestellt wurde, daß „Anweisungen“ hier dasselbe sage
wie „ Verwaltungsvorschriften“°®. Ist dem aber so, so erhebt sich
die Frage, ob auch diese Anweisungen durch Art. 77 Satz 2 er-
faßt werden und nur mit Zustimmung des Reichsrats erlassen
werden dürfen, oder ob sie nach dem Wortlaut des Art. 15 Abs. 2
ohne diese erlassen werden können. In der Literatur sind beide
Auffassungen vertreten und eine ganz zweifelsfreie Antwort läßt
sich auch nicht geben. Hält man sich lediglich an den vorliegenden
Verfassungstext, so ist die Argumentation gegeben, daß, da die:
„Anweisungen“ des Art. 15 unter die „Verwaltungsvorschriften“
i. S. des Art. 77 fallen, auch die hier allgemein aufgestellte Regel,
daß zum Erlaß „allgemeiner Verwaltungsvorschriften“, die die
Ausführung von Reichsgesetzen durch Landesbehörden ordnen,
die Zustimmung des Reichsrats notwendig ist, für den Erlaß der
„Anweisungen“ Platz greift®. Allein schon eine Beachtung der
Eintstehungsgeschichte der beiden Verfassungsvorschriften löst er-
8° Nachdem in der ersten Lesung des Verfassungsausschusses Art. 14
Abs. 2 Satz 1, der dem heutigen Art. 15 Abs. 2 Satz 1 zugrunde liegt, die
Fassung erhalten hatte: „Insoweit die Reichsgesetze von den Landesbe-
hörden auszuführen sind, steht der Reichsregierung die Betugnis zu, allge-
meine Verwaltungsvorschriften und verpflichtende Anweisungen an die
Landesregierungen zu erlassen“ (Protokolle S. 87) und dann in der zweiten
Lesung die Worte „und verpflichtende Anweisungen an die Landesregie-
rungen“ gestrichen wurden, beantragte Preuss statt „Verwaltungs-
vorschriften‘“: ‚allgemeine Anweisungen zur Ausführung der
Reichsgesetze“ zu setzen und bemerkte dazu ohne Widerspruch: „Wir sind
einig darüber, daß durch den Ausdruck «allgemeine Anweisungen» keine
Aenderung des gewollten Inhalts des Artikels herbeigeführt wird“ (Proto-
kolle S. 428 £.).
si So CoHn, RUDOLF, Die Reichsaufsicht über die Länder, Berlin 1921
8. 56f. Derselben Ansicht auch PorrzsoH a. a. O. Anm. 3 zu Art. 15
S. 65; HuBricH a. a. O. S. 292; JRLLINEK, Jahrbuch des öffentl. Rechts,
Bd. 9 1920 8. 113.