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Parteirichtung, im Dienste zugelassen würde“ ®. Von diesem
reinbeamtenrechtlichen Gesichtspunkt aus, wie ihn die
bayer. Staatsregierung nennt, wurde dann dienstaufsicht-
lich eingeschritten und zwar mit einer Verwarnung (Art. 103
des Beamtengesetzes). Es ist aber ohne weiteres klar, daß auch
ein dienststrafrechtliches Einschreiten bei nachge-
wiesener schuldhafter Amtspflichtenverletzung mindestens zulässig
gewesen wäre (Art. 105 ff. ebenda).
Hieraus ergeben sich wichtige Folgerungen. Wenn sich z. B.
ein Beamter während der Amtsstunden und inAmts-
räumen oder mindestens beiVornahme einer amt-
lichen Verrichtung planmäßige Verhetzung, politisches
Werben, achtungsverletzende, wenn auch nicht beleidigende,
Aeußerungen gegen andere Beamte, insbesondere Vorgesetzte bei-
gehen läßt, so tritt er unbeschadet der Freiheit seiner
Meinungsäußerung bereits in den Rechtskreis eines anderen,
seines Dienstgebers. Denn Amtsstunden, Amtsräume und die
dienstlichen Verrichtungen in diesem Banne sind ausschließlich
der Erledigung von Amtsgeschäften gewidmet. Damit soll
8 Vgl. hieher für das frühere Recht PıLoryY im Archiv 8. 21ff., die
dortigen grundlegenden Ausführungen gelten auch jetzt noch; sie sind
namentlich rückblickend betrachtet für die Gegenwart reizvoll (vornehm-
lich S. 22/23): „... . seine (des Beamten) Aktionen dürfen nicht ihre
Spitze gegen die Grundlagen der Verfassung richten; denn auf ihnen
beruht auch sein Amt.“.... Also nur Handlungen („Aktionen“), nicht
Bekenntnisse und Unterlassungen fallen hierunter, wofern diese nicht aus-
drücklich für strafbar erklärt sind. — .... „Nicht jede einzelne Be-
stimmung der Verfassungsurkunde entzieht sich der Kritik“, nämlich des
Beamten (ebenda S. 23). — Möchten doch diese lange vor dem Umsturz
geschriebenen Sätze auch von den nachrevolutionären Machthabern be-
achtet werden! (Vgl. im Gegensatz hiezu die Stellungnahme des Republik-
schutz-Staatsgerichtshofs vom 15. III. 1923, der Grundlagen und nebensäch-
liche Punkte der demokratischen Verfassung unterscheidet. (Vgl. DJZ.
1923 S. 299). Was sind „Grundlagen“ und was „nebensächliche“ Ver-
fassungsbestimmungen?) Interessante Ausführungen auch auf S. 24 ff, über
Kritik in konfessionellen Dingen durch Beamte.