Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

— 1 — 
Parteirichtung, im Dienste zugelassen würde“ ®. Von diesem 
reinbeamtenrechtlichen Gesichtspunkt aus, wie ihn die 
bayer. Staatsregierung nennt, wurde dann dienstaufsicht- 
lich eingeschritten und zwar mit einer Verwarnung (Art. 103 
des Beamtengesetzes). Es ist aber ohne weiteres klar, daß auch 
ein dienststrafrechtliches Einschreiten bei nachge- 
wiesener schuldhafter Amtspflichtenverletzung mindestens zulässig 
gewesen wäre (Art. 105 ff. ebenda). 
Hieraus ergeben sich wichtige Folgerungen. Wenn sich z. B. 
ein Beamter während der Amtsstunden und inAmts- 
räumen oder mindestens beiVornahme einer amt- 
lichen Verrichtung planmäßige Verhetzung, politisches 
Werben, achtungsverletzende, wenn auch nicht beleidigende, 
Aeußerungen gegen andere Beamte, insbesondere Vorgesetzte bei- 
gehen läßt, so tritt er unbeschadet der Freiheit seiner 
Meinungsäußerung bereits in den Rechtskreis eines anderen, 
seines Dienstgebers. Denn Amtsstunden, Amtsräume und die 
dienstlichen Verrichtungen in diesem Banne sind ausschließlich 
der Erledigung von Amtsgeschäften gewidmet. Damit soll 
8 Vgl. hieher für das frühere Recht PıLoryY im Archiv 8. 21ff., die 
dortigen grundlegenden Ausführungen gelten auch jetzt noch; sie sind 
namentlich rückblickend betrachtet für die Gegenwart reizvoll (vornehm- 
lich S. 22/23): „... . seine (des Beamten) Aktionen dürfen nicht ihre 
Spitze gegen die Grundlagen der Verfassung richten; denn auf ihnen 
beruht auch sein Amt.“.... Also nur Handlungen („Aktionen“), nicht 
Bekenntnisse und Unterlassungen fallen hierunter, wofern diese nicht aus- 
drücklich für strafbar erklärt sind. — .... „Nicht jede einzelne Be- 
stimmung der Verfassungsurkunde entzieht sich der Kritik“, nämlich des 
Beamten (ebenda S. 23). — Möchten doch diese lange vor dem Umsturz 
geschriebenen Sätze auch von den nachrevolutionären Machthabern be- 
achtet werden! (Vgl. im Gegensatz hiezu die Stellungnahme des Republik- 
schutz-Staatsgerichtshofs vom 15. III. 1923, der Grundlagen und nebensäch- 
liche Punkte der demokratischen Verfassung unterscheidet. (Vgl. DJZ. 
1923 S. 299). Was sind „Grundlagen“ und was „nebensächliche“ Ver- 
fassungsbestimmungen?) Interessante Ausführungen auch auf S. 24 ff, über 
Kritik in konfessionellen Dingen durch Beamte.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.