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das Verhalten der Benutzer der genannten Verkehrseinrichtungen
regeln, in Freiheit und Eigentum dieser eingreifen. Dem ist
aber nicht so. Denn Vorschriften, welche bestimmen, was das
Publikum zu erfüllen hat, das zur Benutzung einer öffentlichen
Verkehrsanstalt zugelassen werden will, greifen nicht gebietend
in die Rechtslage der Rechtsuntertanen ein, sondern stellen
lediglich die Bedingungen für die Zulassung zur Benutzung der
Anstalt auf. Sie enthalten lediglich eine Anweisung an die An-
staltsbeamten, niemand zuzulassen, der ihnen nicht nachhandelt,
nicht aber eine die Freiheit der Rechtsuntertanen beschränkende
Norm. Und wenn diese ihnen nachhandeln, so erfüllen sie ledig-
lich eine Zulassungsbedingung, nicht aber eine ihnen rechtssatz-
‚gemäß obliegende Pflicht.
Hat demnach der Art. 88 Abs. 3 reine Verwaltungsverord-
nungen zu seinem Gegenstande, so liegt sein Schwerpunkt nicht
in der Ermächtigung der Reichsregierung, indem diese auch
ohnedies befugt gewesen wäre, solche Verordnungen zu erlassen,
sondern in der Beschränkung dieser Ermächtigung durch Bin-
dung der Reichsregierung an die Zustimmung des Reichsrats.
Satz 2 des Art. 77 greift, da hier Verordnungen in Frage
stehen, die die Ausführung von Reichsgesetzen durch reichseigene
Behörden regeln, nicht Platz, und es handelt sich daher hier um
eine weitere neben Satz 2 des Art. 77 stehende Durchbrechung
des im Satz 1 des Art. 77 anerkannten Grundsatzes zugunsten
der Länder, die sich lediglich aus dem Wunsch des Gesetzgebers
erklärt, Bayern und Württemberg den Verzicht auf ihre früheren
Reservatrechte zu erleichtern und auch fernerhin einen Einfluß auf
die hier in Rede stehenden Verwaltungsverordnungen zu sichern ®°.
Art. 88 Abs. 3 ordnet nur den Erlaß von Verwaltungsver-
ordnungen, „welche Grundsätze und Gebühren für die Benutzung
® Vgl. Protokolle des Verfassungsausschusses S. 341 ff. ; Stenogr. Berichte
der Nat.Vers. S. 1868 ff, und über die ganze Entstehungsgeschichte der
Vorschrift AnscHÜTz a. a. O. Anm. 4 zu Art. 88 S. 156.
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