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ist, wenn diese befugt sein soll, ein ihr eignendes Verwaltungs-
verordnungsrecht auf jene zu übertragen und damit die Verant-
wortung für die Ausübung dieses Verordnungsrechts zu verschieben,
besondere Ermächtigung erforderlich.
Eine Publikation von Verwaltungsverordnungen ist nur in der
bayerischen Verfassung vorgesehen, die in $ 75 bestimmt, daß
Verwaltungsverordnungen, welche die Einrichtung und Veränderung
von Behörden und Stellen betreffen, ebenso wie Gesetze bekannt-
zumachen sind. Die Bestimmung ist dadurch veranlaßt, daß
diese Verordnungen nach bayerischem Recht der Genehmigung
des Landtags bedürfen und man eine Bekanntgabe der Erfüllung
dieses Erfordernisses für notwendig hielt!"!. Im übrigen gelten
also die bislang anerkannten Grundsätze: Eine Verwaltungsverord-
nung braucht nicht formell an die Allgemeinheit verkündigt zu
werden; sie wird für die Behörden und Beamten, die sie angeht,
verbindlich, sobald sie ihnen in irgendeiner dienstlichen Form zur
Kenntnis gebracht ist. Eine allgemeine Bekanntgabe von Ver-
waltungsverordnungen ist darum jedoch nicht unzulässig und ist in
der Praxis üblich, wenn die Verordnungen für weitere Kreise ein
Interesse haben; ob und in welcher Weise sie stattzufinden hat,
hat die die Verordnung erlassende Behörde zu entscheiden, die
in jedem Fall für ihr Handeln, d. h. für die Bekanntmachung der
Verordnung wie für das Unterlassen dieser, wo sie geboten war,
verantwortlich ist19,
In dem Rahmen, der dieser Abhandlung nach den an ihren
Anfang gestellten Bemerkungen gesteckt ist, sind die Probleme
des Verordnungsrechts, zu deren Untersuchung die neuen Verfas-
ı02 Verhandlungen des Bayerischen Landtages 1910 Beilagen Bd. 2
S. 277 f., 289, wo überhaupt die Publikation von Verwaltungsverordnungen
eingehend erörtert ist.
102 Vgl. SCHOEN a. a. O. S. 251; MevYsRr-AnsoHütz, Deutsches Staats-
recht (7). S. 672.