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sungen Veranlassung geben, erörtert. Fragt man zum Schluß,
ob das allgemeine Verordnungsrecht durch die neuen Verfassungen
eine Fortentwickelung erfahren hat, so liegt eine solche jedenfalls
darin, daß die deutschen Verfassungsgesetzgeber übereinstimmend
den von der herrschenden Richtung in der Theorie behaupteten
und entwickelten Unterschied zwischen Rechtsverordnungen und
Verwaltungsverordnungen anerkannt und von ihm aus ihre posi-
tiven Bestimmungen über Verordnungen getroffen haben, womit
auch für jede theoretische Untersuchung auf dem Gebiete des
Verordnungsrechts ein fester Boden geschaffen ist. Im übrigen
aber kann eine Fortentwicklung des Verordnungsreehts — wenn
man von den Sonderarten von Verordnungen absieht, die hier über-
haupt außer acht gelassen sind — in den neuen Verfassungen
kaum gefunden werden. Sie haben sich regelmäßig mit verein-
zelten Bestimmungen begnügt, die meist, in den Verfassungstexten
zerstreut, lediglich als Zuständigkeitsvorschriften erscheinen, und
sind an alten, für die Theorie wie Praxis gleich wichtigen Pro-
blemen und Streitfragen des Verordnungsrechts wie z. B. von den
Fragen nach der Zulässigkeit der Subdelegation und der Publi-
kationsform der Rechtsverordnungen ohne Stellungnahme vorüber-
gegangen, so daß hier nach wie vor das Bedürfnis nach gesetz-
licher Regelung besteht. Aber auch wo eine solche erfolgt ist,
befriedigt sie vielfach nicht. Indem man sich in den verfassung-
gebenden Körperschaften selbst oft nicht genügend über die Pro-
bleme und ihre Lösung klar geworden ist, finden sich — nament-
lich in der Reichsverfassung und der preußischen Verfassung —
wiederholt Bestimmungen, die unklar gefaßt oder mit anderen
nur durch künstliche Interpretation vereinbar sind, oder gar den
nachweisbaren Willen des Gesetzgebers nicht zum Ausdruck brin-
gen. So hat das neue Recht auch wieder eine Reihe neuer Streit-
fragen gezeitigt, über deren Beantwortung schwerlich eine Eini-
gung erzielt werden wird.