Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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phen stellen ja mittlerweile den Angelpunkt der ganzen französi- 
schen Sanktionspolitik dar. 
Die $$S 17 und 18 sind ein Musterbeispiel für Unklarheit. Ein 
ausländischer Völkerrechtler nennt den $ 18 eine der schönsten Ese- 
leien der illustren Verfasser. Für den Fall einer einfachen, d.h. 
nicht vorsätzlichen Nichterfüllung sind die Maßnahmen im voraus 
in keiner Weise näher bestimmt. Es sollen dann nach $ 17 Mauß- 
nahmen ergriffen werden können, die im Hinblick auf diese Nicht- 
erfüllung im gegebenen Fall als angebracht erscheinen. Bei einer 
Unmöglichkeit der Leistung wird also z. B. der Erlaß oder doch 
wenigstens die Stundung als angebracht erscheinen. Es handelt 
sich im $ 17 allerdings um eine reine Blankettbefugnis. Aber 
man nahm wohl an, daß bei einer nicht vorsätzlichen Nichterfüllung 
die Lage des Falles schon die richtige Entscheidung in die Hand 
geben würde. Das wäre gewiß auch der Fall, wenn die Vernunft 
und nicht die Leidenschaft regierte. Nach allgemeinen Auslegungs- 
grundsätzen aber dürfen die Rechtsfolgen keineswegs schärfer sein 
als dies für den Fall eines manquement volontaire im $ 18 vor- 
gesehen ist. 
Nach diesem $ 17 müßte unser Fall gemessen werden, wenn 
nicht die bereits erwähnte Note vom 21. März 1922 eine Sonder- 
regelung vorgesehen hätte. Der Wiedergutmachungsausschuß hätte 
nämlich leicht finden und feststellen können, daß die Rückständig- 
keit in der Holz- und Kohlenlieferung in dem Ausfall von Ueber- 
schiehten, in Transportschwierigkeiten und in den Feiertagen am 
Jahresende ihren Grund hatten, und es hätte daher genügt, für 
die Nachlieferung eine neue Frist zu setzen, wenn man nicht Erlaß 
oder Barzahlung vorzog. 
Auf keinen Fall aber konnte von einer vorsätzlichen Nicht- 
erfüllung die Rede sein und — wie immer — eine Böswilligkeit 
Deutschlands angenommen und ohne weiteres festgestellt werden. 
Aber in den Augen der Franzosen ist nun einmal jede Nichterfüllung 
von seiten Deutschlands vorsätzlich und Deutschlandimmer böswillig; 
Archiv des öffentlichen Rechte. N. F, 6. Heft 2. 14
	        
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