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die Frage der Erfüllungsmöglichkeit, die angesichts der entsetz-
liehen Forderungen des Vers. Vertrages eigentlich immer zu aller-
erst ins Auge gefaßt werden müßte, scheint den Franzosen voll-
kommen fremd zu sein. Genug: der Wiedergutmachungsausschuß
stellte wieder einmal ein manquement volontaire fest, und so mußte
Behandlung nach dem $ 18 erfolgen.
Bei der Annahme, daß Deutschland seine Reparationsverpflich-
tungen vorsätzlich verletzt habe, durften natürlich schärfere Maß-
nahmen ergriffen werden und es waren sogar Handlungen zulässig,
die man unter normalen Verhältnissen einfach als feindselige Akte
bewerten darf. Dem wirtschaftlichen bzw. finanziellen Charakter
der Wiedergutmachungsfrage entsprechend sind die in $ 18 ange:
drohten Gegenmaßregeln von gleicher oder ähnlicher Art. Der
8 18 sagt — und das ist sedes materiae —:
„Die Maßnahmen (bei vorsätzlicher Nichterfüllung) können
in wirtschaftlichen und finanziellen Sperr- und Vergeltungsmaß-
regeln, überhaupt in solchen Maßnahmen bestehen, welche die
betreffenden Regierungen als durch die Umstände geboten
erachten.“
So viel ist sicher: In dem Fall, wo Deutschland zahlen kann.
aber nicht zahlen will, ist kein Erlaß, keine Stundung oder ähn-
liches zu erwarten; sondern Deutschland soll mit dem gestraft
werden, mit dem es sündigt. Wirtschaftliche und finanzielle Sperr-
und Vergeltungsmaßregeln sollen den bösen Willen brechen.
Das klingt soweit ganz verständlich; aber was haben wir uns
unter den im $ 18 angedrohten wirtschaftlichen und finanziellen
Sperr- und Vergeltungsmaßregeln und was unter der farblosen all-
gemeinen Maßnahmenklausel vorzustellen ?
a) Die im $ 18 für den Fall vorsätzlicher Nichterfüllung aus-
gesprochene Zulässigkeit von wirtschaftlichen und finan-
ziellen Sperr- und Vergeltungsmaßnahmen war
von Anfang an gedacht als die Fortsetzung der feindlichen Kriegs-
maßnahmen, in specie der Beschlagnahme und Liquidation, über